Beerdigungen
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Beerdigungen

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfolgt eine (passive) Teilnahme an einer Beerdigung zunächst immer aus privaten und damit nicht unfallversicherten Gründen, weil hier die menschliche Anteilnahme und die Pietät im Vordergrund stehen. In Bezug auf die Freiwilligen Feuerwehren gibt es aber Ausnahmen, die sich auf sogenannte gestalterische Aspekte beziehen, z.B. das Halten einer Trauerrede durch die Leiterin oder den Leiter der Feuerwehr, das Bilden eines Spaliers oder eines Ehrenzuges, das Stellen einer Totenwache, das Stellen von Sarg-, Fahnen- oder Fackelträgern oder die Darbietung von Trauermusik durch den Spielmannszug.

Hinweis:

Der vorstehende Text wurde der überarbeiteten Broschüre Versicherungsschutz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen der UK NRW entnommen (Stand: März 2023).

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