Hilfsmittel (z.B. Brillen, Hörgeräte, Prothesen), die bei einem Arbeitsunfall beschädigt werden oder verloren gehen, sind wiederherzustellen bzw. zu erneuern, wenn sie zum Unfallzeitpunkt getragen worden sind. Hilfsmittel sind alle ärztlich verordneten Gegenstände, die den Erfolg einer Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen (§ 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Sieben [SGB VII]).
Hierbei besteht das Prinzip der sogenannten Naturalrestitution. Das heißt, der Zustand soll so wiederhergestellt werden, wie er bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Meldung
Die Erstellung einer Unfallanzeige ist notwendig, da das Hilfsmittel vom Gesetzgeber einem Körperschaden gleichgestellt wird. Eine kurze Schilderung des Geschehens, wie es zu dem Schaden kommen konnte, ist in das Feld „Unfallhergang“ der Unfallanzeige einzutragen. Als Körperschaden ist die Brille aufzuführen. Die Unfallanzeige ist dann an die Unfallkasse NRW zu übersenden.
Vorgehen
Nachdem der Geschädigte einen Optiker seiner Wahl aufgesucht hat und eine neue Brille erhalten hat oder eine Reparatur dieser vorgenommen wurde, ist die Rechnung vom Versicherten zunächst selbst zu bezahlen. Dann erst reicht der Geschädigte die Originalrechnung der neuen bzw. reparierten Brille und eine Kopie der Rechnung der alten beschädigten Brille bei der Unfallkasse NRW ein. Ein kurzes Begleitschreiben mit der Kontoverbindung, sofern diese dem Unfallversicherungsträger noch nicht bekannt ist, sollte den Unterlagen beigefügt sein. Ist die alte Rechnung nicht mehr vorhanden, reicht eine Bescheinigung des Optikers, dass die neue Brille in ihrer Ausführung der beschädigten Brille entspricht.