Nach § 8 Absatz 1 VOFF NRW darf in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr nur aufgenommen werden, wer:
- das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- den Anforderungen des Feuerwehrdienstes gesundheitlich entspricht (siehe auch Eignung für den Feuerwehrdienst und
- nicht vorbestraft im Sinne des § 21 Absatz 2 Nummern 1 bis 3 ist.
Scheiden Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr aus Alters- oder Gesundheitsgründen aus der Einsatzabteilung aus, treten sie in die Ehrenabteilung oder, mit der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Feuerwehr, in die Unterstützungsabteilung über (§ 9 Absatz 3 VOFF NRW). Scheiden Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr aus persönlichen oder sonstigen Gründen aus der Einsatzabteilung aus, gehören sie der Unterstützungsabteilung an, soweit sie keiner anderen Abteilung nach § 1 Absatz 1 VOFF NRW angehören.
Hinweis:
Der vorstehende Text wurde der überarbeiteten Broschüre Versicherungsschutz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen der UK NRW entnommen (Stand: März 2023).