Versichert sind grundsätzlich alle Tätigkeiten, die im inneren Zusammengang mit den Aufgaben der Feuerwehr stehen. Diese Aufgaben sind im Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG NRW) aufgeführt. Daneben können den Trägern der Feuerwehren zusätzliche Aufgaben übertragen werden und somit auch dem Einzelnen. Sofern ein Mitglied oder mehrere Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr eine besondere Ausbildung besitzen und aufgrund dessen durch die Feuerwehr an ein anderes „Unternehmen“ entsendet werden, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Entscheidend ist, dass die Entsendung im Auftrag der Feuerwehr erfolgt.
Der vorstehende Text wurde der überarbeiteten Broschüre Versicherungsschutz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen der UK NRW entnommen (Stand: März 2023).
Versicherungsschutz, Ausbildung bei anderer Feuerwehr