Werden „First Responder“ (Notfallhelfer) ehrenamtlich bzw. unentgeltlich im Auftrag eines Kreises bzw. einer Kommune tätig und binden sie sich hierbei mit dieser Tätigkeit in die Organisation des Alarmierungssystems der Leitstelle des Kreises bzw. der Kommune ein, so übernehmen sie damit eine öffentliche Aufgabe und sind bei deren Ausübung nach §2 Abs.1 Nr.12 SGBVII über die Unfallkasse NRW gesetzlich unfallversichert.
Bei „First Respondern“, die z. B. für das DRK tätig werden, ergibt sich eine Zuständigkeit der „Unfallversicherung Bund und Bahn“ (UV Bund und Bahn). Bei Tätigkeiten im Bereich des Rettungswesens der Hilfeleistungsunternehmen MHD, JUH und ASB ist die Unfallkasse NRW zuständig.
Haben sich die „First Responder“ hingegen in einem Verein organisiert oder bilden sie – ohne die Gründung eines Vereins – eine Gemeinschaft, die einen bestimmten Organisationsgrad besitzt (festgelegter Personenkreis, Einsatzplanung, regelmäßige Besprechungen, etc.), so kann ebenfalls ein Hilfeleistungsunternehmen in der Zuständigkeit der Unfallkasse NRW gegeben sein. Daneben können in diesem Fall auch andere Unfallversicherungsträger zuständig sein. Dies unterliegt einer Einzelfallprüfung seitens der Mitgliederabteilung der Unfallkasse.
Hinweis:
Der vorstehende Text wurde der überarbeiteten Broschüre Versicherungsschutz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen der UK NRW entnommen (Stand: März 2023).