Eine Gelegenheitsursache liegt vor, wenn der eingetretene Gesundheitsschaden auch in etwa zur selben Zeit (in einem Zeitraum von einem Jahr) in etwa demselben Umfang und auch ohne äußeres Ereignis oder bei alltäglich vorkommenden ähnlich gelagerten Ereignissen eingetreten wäre. Eine Gelegenheitsursache ist also eine Ursache, bei der zwischen der bereits bestehenden Vorerkrankung oder anlagebedingtem Leiden, dem eingetretenen Gesundheitsschaden (z. B. Meniskusriss) und der versicherten Tätigkeit eine medizinisch rein zufällige Beziehung besteht.
Eine Vorerkrankung (z. B. Arthrose, vorgeschädigtes Kreuzband, verengte Herzkranzgefäße) führt aber nicht automatisch dazu, dass das Vorliegen eines Arbeitsunfalls abzulehnen ist. Für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist neben der „grundsätzlich versicherten Person“ und der „versicherten Tätigkeit zur Zeit des Unfallereignisses“ stets erforderlich, dass die „versicherte Tätigkeit zur Zeit des Unfallereignisses“ ursächlich für einen „Gesundheitsschaden“ ist, also eine Verletzung des Körpers verursacht, die vorher noch nicht bestanden hat.
Hier tritt des Öfteren die Problematik des sog. Vorschadens bzw. der Gelegenheitsursache auf. Wenn ein Feuerwehrangehöriger beispielsweise beim Anziehen der Dienstkleidung einen Kreuzbandriss oder beim leichten Traben einen Achillessehnenriss erleidet, dann wird man mit großer Wahrscheinlichkeit sagen können, dass das Kreuzband bereits vor dem Ereignis schon so stark geschädigt gewesen war, dass das Ereignis nicht geeignet gewesen ist, die eingetretene Verletzung rechtlich wesentlich zu verursachen.
Es sei denn, hier treten besondere Umstände hinzu, die einen sog. geeigneten Unfallmechanismus darstellen. Denn klar ist, dass ein Kreuzband oder auch eine Achillessehne erhebliche Belastungen verträgt und unter gewöhnlichen, insbesondere Belastungen, die sich aus der versicherten Tätigkeit ergeben, nicht reißt. Aus diesem Grund lässt sich z. B. ein Versicherungsschutz im Falle des Herztodes oder eines Meniskusschadens nicht pauschal bejahen. Es kommt dabei immer auf die Umstände des Einzelfalls (z. B. die Einsatzsituation) und den Gesundheitszustand des Betroffenen an.
Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob dem Versicherten der Vorschaden bzw. dessen Ausmaße bekannt bzw. bewusst war. Die Unfallmediziner weisen stets darauf hin, dass Vorschäden in der Regel „klinisch stumm“ verlaufen, also unbemerkt bleiben.
Der vorstehende Text wurde der überarbeiteten Broschüre Versicherungsschutz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen der UK NRW entnommen (Stand: März 2023).
Versicherungsschutz, Vorschaden, Vorschäden, Kreuzband, verengte Herzkranzgefäße, Achillessehnenriss, Unfallmechanismus