Gemeinschaftsveranstaltungen
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Gemeinschaftsveranstaltungen

Gemeinschaftsveranstaltungen sind Veranstaltungen, die dazu dienen, die Verbundenheit und das Vertrauensverhältnis zu der Leitung sowie den Feuerwehrangehörigen untereinander zu fördern. Hierzu gehören typischerweise Kameradschaftsabende, Weihnachtsfeiern, Ausflüge usw.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  1. Es muss ein angemessener Gemeinschaftszweck vorliegen. Die Veranstaltung muss der Pflege der Verbundenheit zwischen der Wehrleitung und den Feuerwehrangehörigen sowie zwischen den Feuerwehrangehörigen untereinander dienen.
  2. Die Wehrleitung muss die Veranstaltung selbst durchführen oder zumindest billigen bzw. fördern. Außerdem muss die Planung und Durchführung von der Autorität der Wehrleitung oder dessen Beauftragten getragen werden.
  3. Die Wehrleitung sollte anwesend sein. Ist der abwesend oder lässt sich vertreten, steht dies nach einer Rechtsprechungsänderung aber nicht mehr einem Versicherungsschutz entgegen.
  4. Alle Feuerwehrangehörige müssen, wenn auch ohne Pflicht, daran teilnehmen können.
  5. Die Veranstaltung muss zumindest von einem relevanten Anteil der Feuerwehrangehörigen besucht werden. Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen der Zahl der Feuerwehrangehörigen und den tatsächlich Anwesenden ist dieses Kriterium nicht erfüllt. Die Festlegung einer bestimmten Mindestbeteiligungsquote hat die Rechtsprechung allerdings abgelehnt, sondern stellt stets auf die Umstände des Einzelfalls ab. Bislang hat die Rechtsprechung bei Beteiligungsquoten zwischen 26,5 und 40 Prozent kein Missverhältnis angenommen. Feste Prozentgrenzen bestehen jedoch nicht.

Der Versicherungsschutz umfasst alle Tätigkeiten, die mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung vereinbar sind und somit im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeitstehen. Der Versicherungsschutz besteht bis zum offiziellen Ende der Veranstaltung.

Der Ort der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist für den Unfallversicherungsschutz grundsätzlich nicht entscheidend. Auch betriebliche Ausflüge ins Ausland sind versichert (z.B. Tagesfahrt in die Niederlande).

Der vorstehende Text wurde der überarbeiteten Broschüre Versicherungsschutz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen der UK NRW entnommen (Stand: März 2023).

Versicherungsschutz, Kameradschaftsabende, Weihnachtsfeiern, Ausflüge, Gemeinschaftszweck, Ausflüge ins Ausland

Stand: 10/2025
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