Als Körperschäden gelten sowohl physische als auch psychische Schäden. Der Körperschaden muss Folge eines erlittenen Unfalls sein. Erkrankungen oder Beeinträchtigungen, die bereits vor dem Unfall vorlagen, werden grundsätzlich nicht als Unfallfolge anerkannt (vgl. Stichwort „innere Ursache“).
Hinweis:
Der vorstehende Text wurde der überarbeiteten Broschüre Versicherungsschutz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen der UK NRW entnommen (Stand: März 2023).
Stand: 04/2026
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