Die Entscheidung über den Einsatz eines arbeitsunfähig erkrankten Feuerwehrmitgliedes obliegt dem Einsatzverantwortlichen. Es wird im Rahmen der Fürsorgepflicht empfohlen, nach Kenntnis des Vorliegens einer Arbeitsunfähigkeit eines Feuerwehrmitgliedes, diesen zum Dienst in der Zeit nicht einzusetzen.
Das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr ist eine versicherte Person. Sie steht grundsätzlich – auch bei Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit im Hauptberuf – unter Versicherungsschutz im Einsatz.
Der vorstehende Text wurde der überarbeiteten Broschüre Versicherungsschutz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen der UK NRW entnommen (Stand: März 2023).
Stand: 03/2026
Webcode: w507