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Abweichen von staatlichen Arbeitsschutzvorschriften im Feuerwehrdienst

Von § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ kann unter Einhaltung der DGUV Vorschrift 49 „Feuerweh­ren“ abgewichen werden, soweit dies angesichts der besonderen Struk­turen und der gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehr erforderlich ist.

Grundsätzlich sollen alle Feuerwehrangehörigen durch die für diesen Be­reich geltenden Arbeitsschutzbestimmungen geschützt werden. Diese sind insbesondere in Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ genannt.

Die besonderen Aufgaben und Strukturen, insbesondere der freiwilligen Feuerwehr, können jedoch ein Abweichen von Arbeitsschutzvorschriften erfordern, um die Funktion der Feuerwehr aufrecht zu erhalten.

In bestimmten Situationen, insbesondere bei Einsätzen, sind die in § 2 Absatz 1 Satz 2 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ geforder­ten Maßnahmen weder umsetzbar noch in vollem Umfang notwendig.

Vor allem zu Beginn eines Feuerwehreinsatzes liegen in der Regel keine genauen Informationen über die möglichen Gefährdungen, über Art und Ausmaß der Schadenslage und die örtlichen Gegebenheiten vor. Eine Ge­fährdungsbeurteilung z. B., wie sie für den bestimmungsmäßigen Betrieb in Arbeitsstätten nach dem Arbeitsschutzgesetz vorgesehen ist, ist damit nicht für jeden Feuerwehreinsatz im Voraus möglich.

Aufgrund dieser be­sonderen Situation kann die üblicherweise geltende Rangfolge der Schutz­maßnahmen (technische, organisatorische, persönliche) unter Umständen nicht eingehalten werden. Organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen erlangen besondere Bedeutung.

Hinweis
Der vorstehende Text zum Thema „Abweichen von staatlichen Arbeitsschutz-vorschriften im Feuerwehrdienst“ ist der Nummer 2.1 der DGUV Regel 105-049 Feuerwehren (Stand: Juni 2018) entnommen.

Stand: 03/2020
Webcode: w128