Feuerwehrmänner bei Schulung am Einsatzfahrzeug ©Unfallkasse NRW
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Unterweisungen

Nach § 8 der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 49 Feuerwehren hat der Unternehmer die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu unterweisen. In der praxisorientierten Regel zur Konkretisierung der UVV DGUV Vorschrift 49, der DGUV Regel 105-049 Feuerwehren (Juni 2018 – aktualisierte Fassung Mai 2025), wird dazu unter Ziffer 2.6 folgendes erläutert:

§ 8 Unterweisung

(1) Die Feuerwehrangehörigen sind im Rahmen der Aus- und Fortbildung über die möglichen Gefahren und Fehlbeanspruchungen im Feuerwehrdienst sowie über die Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsgefahren regelmäßig zu unterweisen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.

Möglichst sicheres Verhalten im Feuerwehrdienst setzt die Kenntnis möglicher Gefahren, Fehlbeanspruchungen und Schutzmaßnahmen voraus. Fehlbeanspruchungen können sowohl durch physische als auch psychische Belastungen entstehen. Diese Kenntnis wird durch Unterweisungen vermittelt und soll fester Bestandteil in allen Aus- und Fortbildungen sowie regelmäßigen Übungsdiensten sein. Dabei sind die Inhalte der einschlägigen Vorschriften, Regeln, Informationen, Grundsätze, Betriebsanweisungen und Herstellervorgaben und insbesondere Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Anlässe für eine Unterweisung ergeben sich insbesondere:

Drei Feuerwehrleute besprechen den sicheren Einsatz einer ausgefahrenen Leiter an einem Feuerwehrfahrzeug vor der Feuerwache.©Unfallkasse NRW
  • bei Aufnahme von neuen Feuerwehrangehörigen
  • nach Unfallereignissen oder Beinaheunfällen im Feuerwehrdienst
  • für die Inanspruchnahme von Sonderrechten im Straßenverkehr (s. auch § 8 Absatz 2)
  • vorbereitend auf psychisch belastende Einsätze
  • bei Veränderungen in den betrieblichen Abläufen, insbesondere neuen Aufgaben
  • bei Bereitstellung neuer Feuerwehrfahrzeuge, Ausrüstungen, persönlicher Schutzausrüstungen und Gerätschaften
  • vor besonderen Übungen z. B. in Industrieanlagen, Abbruchgebäuden
  • bei Tätigkeiten, die keine Pflichtaufgaben sind

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer ist für die Unterweisung verantwortlich. Die Durchführung der Unterweisung kann auf den Leiter oder die Leiterin der Feuerwehr sowie Fach- und Führungskräfte übertragen werden.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte können die Unterweisungen unterstützen.

Die Durchführung der Unterweisungen ist zu dokumentieren. Ein Dienstplan/-buch, aus dem die Unterweisungsinhalte eindeutig hervorgehen, sowie eine regelmäßig geführte Anwesenheitsliste oder der Nachweis im „Unterweisungsbuch“ sind z. B. mögliche Formen für die Dokumentation der Unterweisung.

Siehe auch DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ zu § 4 DGUV Vorschrift 1.

Feuerwehrmänner prüfen Ausrüstung an einem Feuerwehrfahrzeug.©Unfallkasse NRW

§ 8 Unterweisung

(2) Feuerwehrangehörige sind regelmäßig über die Inanspruchnahme von Sonderrechten im Straßenverkehr zu unterweisen.

Unter den Voraussetzungen des § 35 Straßenverkehrsordnung (StVO) kann die Feuerwehr Sonderrechte in Anspruch nehmen. Über die Inanspruchnahme von Sonderrechten sind Feuerwehrangehörige zu unterweisen. Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden (§ 35 Absatz 8 StVO).

Die DGUV Information 205-024 Unterweisungshilfen für Einsatzkräfte mit Fahraufgaben steht den Feuerwehren als Hilfestellung zu der Inanspruchnahme von Sonderrechten zur Verfügung.

Stand: 06/2026
Webcode: w77