Auszug aus einer Rechtsprechung zum Arbeitsstättenrecht
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Auszug aus einer Rechtsprechung zum Arbeitsstättenrecht

(„Die Aufschlagrichtung der Notausgangstür“) und auch klarstellend zum Bestandsschutz

Mittlerweile haben mehrere Gerichte richtungsweisende Urteile zum sicheren Betrieb von Arbeitsstätten verkündet, die ebenfalls in diesem Portal näher erläutert werden sollen.

Nachfolgend wird ein kleiner Auszug aus Verwaltungsgerichtsverfahren wiedergegeben, der erfahrungsgemäß aufgrund vieler Gespräche mit Gemeinden bereits an dieser Stelle als angebracht erscheint.

Zur aktuellen Rechtsprechung zu der hohen Bedeutung der ArbStättV wird auszugsweise auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Münster (VG Münster, 9 K 1985/15 vom 22.06.2016) und die nachfolgende, bestätigende, rechtskräftige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW (OVG NRW, 8 A 1648/16 vom 17.01.2018) zur Aufschlagrichtung von Notausgangstüren, also insbesondere zur ArbStättV, aufmerksam gemacht:

(…) „Die Systematik der (normativen) ArbStättV ist (…) dergestalt angelegt, dass sich u.a. im Anhang der ArbStättV detaillierte, überwiegend zwingende (Muss)Vorgaben finden, die der Arbeitgeber grds. umsetzen muss (insoweit hat bereits der Verordnungsgeber auf abstrakt genereller Ebene die Abwägung zwischen den verfassungsrechtlichen Positionen aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vorgenommen) (…)“, (…). Auf baurechtlichen Bestandsschutz kann sich die Klägerin im Arbeitsschutzrecht von vornherein nicht berufen (…).


Hinweis:

  • Art 14 Abs. 1 unseres Grundgesetzes lautet: Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
  • Art 2 Absatz 2 Satz 1 unseres Grundgesetzes lautet: Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. (…).
Stand: 11/2020
Webcode: w184