Bestandsschutz in kommunalen Feuerwehrhäusern in NRW
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Bestandsschutz in kommunalen Feuerwehrhäusern in NRW

Welche Anforderungen für bestehende kommunale Feuerwehrhäuser anzuwenden sind, wird unter anderem in § 8 „Übergangsvorschriften“ der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und § 28 UVV Feuerwehren definiert und hier näher erläutert.

Wesentliche Punkte dabei sind:

  • Ablauf der Frist zur „Bestandsschutzregelung“ gem. § 8 ArbStättV am 31.12.2020
  • Zeitpunkt der Errichtung der Arbeitsstätte bzw. Feuerwehrhauses
  • Erläuterungen: „Umfangreiche Änderungen“
  • Anhang II der Richtlinie 89/654/EWG
  • Erläuterungen: „Wesentliche Änderungen“
  • Ausnahmeregelung § 3a ArbStättV („Härtefallregelung“)

Nachfolgend wird in diesem Portal die Übergangsvorschrift in der ArbStättV und UVV Feuerwehren durch Fachkommentierungen und Erläuterungen praxisnah aufbereitet. Alte bauliche Anlagen, und somit auch ältere kommunale Feuerwehrhäuser, werden in der arbeitsstättenrechtlichen Fachliteratur als sogenannte „Alt-Arbeitsstätten“ bezeichnet.

Soweit für Arbeitsstätten,

  1. die am 1. Mai 1976 eingerichtet waren oder mit deren Einrichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden war oder
  2. die am 20. Dezember 1996 eingerichtet waren oder mit deren Einrichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden war und für die zum Zeitpunkt der Einrichtung die Gewerbeordnung keine Anwendung fand, in dieser Verordnung Anforderungen gestellt werden, die umfangreiche Änderungen der Arbeitsstätte, der Betriebseinrichtungen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe notwendig machen, gelten hierfür bis zum 31. Dezember 2020 mindestens die entsprechenden Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (ABl. EG Nr. L 393 S. 1). Soweit diese Arbeitsstätten oder ihre Betriebseinrichtungen wesentlich erweitert oder umgebaut oder die Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe wesentlich umgestaltet werden, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit diese Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen mit den Anforderungen dieser Verordnung übereinstimmen (§ 8 Abs. 1 ArbStättV Übergangsvorschriften).

Zunächst wird zu den komplizierten Übergangsregelungen im Arbeitsstättenrecht mit einem Blick zum Jahresende 2020 klarstellend auf folgenden wichtigen Sachverhalt hingewiesen:

Die Bestandsschutzregelung ist seit 2016 befristet bis zum 31.12.2020. Danach unterliegen auch Alt-Arbeitsstätten in vollem Umfang den Vorgaben der ArbStättV (…) (Bundesrat Drucksache 506/16 S. 30) (ArbStättV § 8 Übergangsvorschriften, Wiebauer/Kollmer in Landmann/Rohmer, GewO, 2017, Rn. 1 c).

Der Verordnungsgeber erachtet den Bestandsschutz mittelfristig für entbehrlich, weil nur er ohnehin nur für die Betriebe gelte, die seit 1976 (1996) keinen Umbau oder keine Renovierung der Arbeitsstätte oder keine Umstellungen der Arbeitsverfahren sowie der Arbeitsabläufe durchgeführt haben. In der Praxis dürfte es solche Betriebe kaum noch geben. Die Innovationszyklen in der Wirtschaft (früher rund 15 Jahre) haben sich in den letzten Jahren drastisch verkürzt. Deshalb ist davon auszugehen, dass diese Übergangsvorschrift in der Praxis keine Rolle mehr spielt (BR-Drs. 506/16 S. 30) (ArbStättV § 8 Übergangsvorschriften, Wiebauer/Kollmer in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 75. EL März 2017, Rn. 1c und 2).

Dies bedeutet für die Kommunalverwaltungen, dass z. B. auch (alte) Feuerwehrhäuser nach dem 31.12.2020 in vollem Umfang den Anforderungen der ArbStättV z.B. im Hinblick auf die Bereitstellung von Umkleideräumen entsprechen müssen! Auf die finanziellen Förderungsmöglichkeiten des Landes NRW für Feuerwehrhäuser wurde in diesem Portal bereits hingewiesen.

Lesenswert ist in diesem Zusammenhang die Antwort der Bundesregierung (Deutscher Bundestag, Drucksache 19/12963 vom 02.09.2019) auf eine kleine Anfrage zum Ablauf von Bestandsschutzregelungen in der Arbeitsstättenverordnung und unter anderem vermutlich damit verbundenen erheblichen Investitionsmaßnahmen von Unternehmen. Es folgen Auszüge aus der oben genannten Drucksache:



Plant die Bundesregierung die Frist in § 8 ArbStättV zu verlängern, und wenn ja, bis wann?

Sollte sich die Bundesregierung gegen eine Verlängerung aussprechen, womit begründet sie dies?

Antwort der Bundesregierung:

Die Bundesregierung plant keine Verlängerung der Fristen nach § 8 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). § 8 ArbStättV und die darin aufgeführten Übergangsvorschriften wurden im Rahmen des Verordnungsgebungsverfahrens mit den betroffenen Kreisen ausführlich erörtert und insbesondere von den Sozialpartnern akzeptiert. Die Übergangsfristen in § 8 Absatz 1 ArbStättV sind mit einer Übergangszeit von 17 Jahren (2004 bis 2021) und einer festen Übergangsfrist, mit einem Vorlauf von fünf Jahren (2016 bis 2021), zeitlich ausreichend bemessen. 

Den betroffenen Betrieben wurde es somit ermöglicht, notwendige Angleichungen an die baulichen Anforderungen der ArbStättV innerhalb eines vorgegebenen zeitlichen Rahmens frei zu planen und umzusetzen, ohne sie dabei wirtschaftlich durch den Anpassungsbedarf zu überfordern.

Nach dem Auslaufen der Übergangsfrist werden mögliche Ungleichbehandlungen von Betrieben, die die Übergangsregelungen nicht für sich in Anspruch nehmen konnten, beseitigt, indem künftig für alle Arbeitsstätten ein einheitlicher Anforderungskatalog und ein einheitliches Schutzniveau gilt.

Frage Nr. 2:


Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils die Anzahl an Unternehmen und Arbeitsstätten, welche noch unter § 8 Absatz 1 Nummer 1 und § 8 Absatz 1 Nummer 2 der ArbStättV fallen?

Antwort der Bundesregierung:

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor.

Frage Nr. 3:


Welche Kosten würden nach Einschätzung der Bundesregierung bei einer Anpassung dieser Arbeitsstätten an die ArbStättV anfallen?

Antwort der Bundesregierung:

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.

Frage Nr. 4:


Wie viele Arbeitsstätten, welche ehemals unter § 8 fielen, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2010 jährlich an die ArbStättV angepasst?

Antwort der Bundesregierung:

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor.

Frage Nr. 5:


Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen eine Anpassung an die ArbStättV baulich nicht möglich ist? Wie viele solcher Fälle gibt es in Deutschland, und welche Empfehlungen gibt die Bundesregierung diesen Unternehmen?

Antwort der Bundesregierung:

Der Bundesregierung sind Einzelfälle bekannt. Über die genaue Anzahl solcher Fälle liegen der Bundesregierung jedoch keine Angaben vor. In begründeten Einzelfällen können betroffene Betriebe Ausnahmegenehmigungen von den Anforderungen der ArbStättV nach § 3a Absatz 3 bei den zuständigen Länderbehörden beantragen.


Frage Nr. 6:


Bestehen Programme zur Unterstützung von Unternehmen auf Bundesebene, welche die Anpassung älterer Betriebsstätten an die ArbStättV zum Ziel haben? Wenn nein, gibt es Überlegungen innerhalb der Bundesregierung, solche Programme einzuführen? Wenn nein, warum?

Antwort der Bundesregierung:

Durch den ausreichenden zeitlichen Rahmen der Übergangsfristen in § 8ArbStättV wurde den betroffenen Unternehmen die erforderliche Rechts- und Planungssicherheit gegeben. Den Arbeitgebern wurde es ermöglicht, die schrittweise Anpassung und die erforderlichen Modernisierungsmaßnahmen in den Betrieben unter klaren wirtschaftlichen, rechtlichen und zeitlichen Aspekten durchzuführen.

Bestehende Förderprogramme (z. B. durch das Bundesministerium für Wirtschaft, das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau und die Kreditanstalt für Wiederaufbau) sind zudem geeignet, die Arbeitgeber im Rahmen von geförderten Modernisierungsmaßnahmen bei der Umsetzung von erforderlichen Anpassungen von Arbeitsstätten zu unterstützen, um die Anforderung der ArbStättV zu erfüllen. (…)

Frage Nr. 8:


Wurde im Ausschuss für Arbeitsstätten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Thematik des Fristablaufs der Übergangsregelung bereits behandelt? Wenn ja, welche Empfehlungen wurden hierbei ausgesprochen? Wenn nein, warum nicht?

Antwort der Bundesregierung:

Die Thematik des Fristablaufens der Übergangsregelung wurde im Rahmen der Arbeit des Ausschusses für Arbeitsstätten diskutiert. Der Ablauf der Übergangsregelungen in § 8 ArbStättV wurde hierbei grundsätzlich nicht in Frage gestellt und es wurde keine Empfehlung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) oder die Arbeitgeber ausgesprochen.

Frage Nr. 9:


Welche befristeten Übergangs- und Bestandsschutzregelungen für Unternehmen bestehen neben der in § 8 ArbStättV dargelegten Regelung auf Bundesebene?

Antwort der Bundesregierung:

Bezogen auf den Bereich des Arbeitsschutzes bestehen folgende Übergangsregelungen:

  • Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV) – Anhang 3.4 Absatz 3,
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) – § 24 Übergangsvorschriften sowie
  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) – § 17 Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Deutscher Bundestag, Drucksache 19/12963 vom 02.09.2019).

Auch an dieser Stelle wird wiederholt auf die Beratungspflichten der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, z. B. im Rahmen von Bauplanungen und deren aktive Einbindung durch den Träger der Feuerwehr hingewiesen!

Stand: 07/2020
Webcode: w146