Persönliche Schutzausrüstung
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Persönliche Schutzausrüstung

Neben der Pflicht für den Unternehmer bzw. die Unternehmerin, die geeignete PSA zur Verfügung zu stellen, besteht gemäß §30 Absatz 2 DGUV Vorschrift 1 und §16 DGUV Vorschrift 49 die Pflicht für die Versicherten, die PSA auch bestimmungsgemäß zu benutzen, sie regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin unverzüglich zu melden.

Steht im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und z. B. der Brandschutzbedarfsplanung fest, dass organisatorische Maßnahmen oder zusätzliche Ausrüstung bzw. PSA erforderlich sind, muss diese bereitgestellt, erforderlichenfalls getragen, aber auch fachgerecht gereinigt und geprüft werden. Die DGUV Vorschriften 1 und 49, das Arbeitsschutzgesetz, die Bio- und die Gefahrstoffverordnung, die Betriebssicherheitsverordnung und die PSA-Benutzungsverordnung fordern, dass PSA und Ausrüstung den zu erwartenden Gefährdungen entsprechend in richtiger Art und Anzahl sowie z. B. auch Größe beschafft und zur Verfügung gestellt werden.

Die notwendige Ausrüstung umfasst nicht nur die PSA, um eine wirksame Einsatzstellenhygiene betreiben zu können, sondern auch weitere Geräte und Einsatzmittel, wie z. B.:

  • Luft- und flüssigkeitsdichte Säcke/Beutel/Behältnisse zur Aufnahme kontaminierter PSA und Ausrüstung,
  • gegebenenfalls Transportbehälter für kontaminierte PSA und Ausrüstung,
  • separate Transportmöglichkeiten für kontaminierte Ausrüstung, da diese nicht lose im Mannschaftsraum transportiert werden darf,
  • geeignete PSA zum Schutz der Einsatzkräfte beim Umgang mit kontaminierter PSA und Ausrüstung,
  • Hygieneboards oder andere Reinigungsmöglichkeiten für die Einsatzkräfte,
  • Geräte zur Reinigung/Dekontamination, z. B. entsprechende Beladungsmodule gemäß DIN 14800-18:2011-11, Beiblatt 12:2011-11,
  • Wechselkleidung und ggf. Ersatz-PSA für die Einsatzkräfte an der Einsatzstelle,
  • Witterungsschutz gegen Hitze und Kälte,
  • Müllbeutel zur Entsorgung kontaminierter Einweg-PSA bzw. anderer Hilfsmittel.

Bei der Beschaffung von PSA und Ausrüstung müssen auch Aspekte wie die leichte Erkennbarkeit von Kontaminationen, z. B. durch einen hellen Oberstoff, die fachgerechte Reinigung, Dekontamination, Wiederverwendbarkeit und Entsorgung beachtet werden. Aus hygienischen Gründen oder bei fehlenden Reinigungsmöglichkeiten können Einwegartikel vorteilhaft sein.

Zusätzliche PSA, z. B. in Form von geeigneten Einwegchemikalienschutzhandschuhen und partikelfiltrierendem Atemschutz ist gegebenenfalls ebenfalls beim Auskleiden kontaminierter Einsatzkräfte sowie beim Umgang mit kontaminierter PSA bzw. Ausrüstung notwendig.

Die Feuerwehrangehörigen sind im Rahmen der Aus- und Fortbildung über die möglichen Gefahren und Fehlbeanspruchungen im Feuerwehrdienst sowie über die Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsgefahren regelmäßig zu unterweisen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren (siehe auch §8 DGUV Vorschrift 49).

Die Unterweisung bezieht sich hierbei nicht nur auf die Gefahren im Einsatz (z. B. ABC-Gefahren oder Gefahren durch Brandrauch, Bio- oder Gefahrstoffe) und auf das korrekte Tragen der richtigen Schutzkleidung, sondern auch auf Maßnahmen zur Gesunderhaltung. Unterweisungsinhalte können u. a. sein:

  • Vollständiges und korrektes Anlegen der PSA,
  • korrektes Ablegen kontaminierter PSA nach dem Einsatz,
  • Waschen der Hände und evtl. des Gesichts/Nackens bei Kontaminationsverdacht,
  • Hygienemaßnahmen vor der Aufnahme von Essen und Getränken,
  • vorgeschriebener Umgang mit kontaminierter PSA/Ausrüstung,
  • organisationseigene Verfahren/Abläufe (Dienstanweisungen, Standard-Einsatzregeln).

Hinweis
Der vorstehende Text ist den Ziffern 3.3, 3.4, 3.5 der DGUV Information 205-035, Hygiene und Kontaminationsvermeidung bei der Feuerwehr (Stand 05/2020) entnommen.


Stand: 05/2021
Webcode: w170