Regieeinheiten
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Regieeinheiten

Kreisfreie Städte und Kreise können nach § 4 bzw. § 19 BHKG NRW Einheiten aufstellen, soweit hierfür ein Bedarf besteht. Dies können z. B. Einheiten der Kommunikationstechnik sein oder auch Einheiten für andere Spezialaufgaben, z. B. Facheinheiten für Drohnenpiloten, für Geoinformation oder Kradmelder- Einheiten.

Die von den Landkreisen und kreisfreien Städten aufgestellten Regieeinheiten sind Unglückshilfe-Unternehmen im Sinne von § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII. Die Zuständigkeit der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen ist daher zu bejahen. Eine gesonderte Anmeldung der Einzeleinrichtungen bei der Unfallkasse NRW ist nicht erforderlich. Allerdings sollte in den Unfallanzeigen darauf hingewiesen werden.

Je nach konkreter Ausgestaltung im Einzelfall liegt für die Mitglieder der Regieeinheiten entweder ein Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII vor, es wäre aber auch eine beschäftigungsähnliche Tätigkeit (z.B. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) denkbar. Das wäre im Einzelfall zu prüfen. Eine ehrenamtliche Tätigkeit dürfte die Regel sein, dass bei Versicherungsfällen auch Mehrleistungen nach der Satzung der Unfallkasse NRW geleistet werden können.

Hinweis 

Der vorstehende Text wurde aus dem Magazin "FEUERWEHReinsatz:nrw 8-9/2020 " entnommen.

Stand: 02/2023
Webcode: w379