WORUM GEHT ES?
Energie ist knapper und teurer geworden als in der Vergangenheit. Um in diesem Winter die Versorgung zu sichern und Kosten im Griff zu behalten, hat die Bundesregierung Energiesparen in öffentlichen Gebäuden verordnet und für gewerbliche Betriebe empfohlen. Zentrale Stellschraube ist das Thermostat oder Heizventil: Die Raumtemperatur hat auf den Energieverbrauch einen großen Einfluss. Deshalb gibt es geänderte Vorgaben dafür, wie warm es an Arbeitsplätzen in Innenräumen sein soll. Geregelt ist dies in der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV), die vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023 gilt.
FÜR WEN GILT DIE EnSikuMaV?
Die Verordnung gilt für öffentliche Gebäude. Für gewerbliche Betriebe wird ein Vorgehen – wie in der Verordnung beschrieben – empfohlen. Ausgenommen sind jedoch:
- medizinische Einrichtungen, Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtungen
- Schulen und Kindertagesstätten
- Einrichtungen, bei denen höhere Lufttemperaturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen geboten sind (z. B. Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe)
- Arbeitsräume, in denen Beschäftigte arbeiten, deren Gesundheit durch niedrige Lufttemperaturen in besonderer Weise gefährdet ist und sonstige Schutzmaßnahmen nicht möglich oder ausreichend sind
- Gemeinschaftsflächen, in denen durch eine Nichtbeheizung Schäden an der Gebäudesubstanz, den umgebenden Räumlichkeiten, der dort vorhandenen Technik, den gelagerten Stoffen oder Gegenständen entstehen können
WAS IST ZU TUN?
Für Gesundheit, Wohlbefinden und Leistungsfähigkeit ist ein behagliches Klima in Räumen wichtig. Was in Betrieben darunter zu verstehen ist, regeln die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und noch genauer die Technische Regel für Arbeits- stätten ASR A3.5 „Raumtemperatur“.
Mit der EnSikuMaV werden die bisherigen Mindestwerte für die Lufttemperatur vorübergehend gesenkt, um Energie zu sparen.
- Die Temperatur wird um 1 °C abgesenkt, zum Beispiel von 20 °C auf 19 °C für leichte Tätigkeiten im Sitzen wie in Büroräumen.
- In Arbeitsräumen in öffentlichen Gebäuden werden die Mindestwerte auch gleichzeitig als Höchstwerte für die Lufttemperatur festgelegt (siehe Tabelle, 2. Spalte).
- In gewerblichen Räumen kann die Temperatur auf Mindestwerte abgesenkt werden, muss aber nicht (siehe Tabelle, 3. Spalte).
- Gemeinschafts- und Durchgangsflächen in öffentlichen Gebäuden, wo sich niemand länger aufhält, dürfen gar nicht geheizt werden, etwa Flure, Treppenhäuser, Eingangshallen.
Das gilt jedoch nicht für Teeküchen und Kantinen, Pausen- und Warte-, Wasch-, Umkleide-, Toiletten-, Vortrags- und Konferenzräume.
Höchst- und Mindestwerte für Lufttemperaturen in Arbeitsräumen nach EnSikuMaV
Tätigkeit, Körperhaltung | Feste Werte | Mindestwerte |
---|---|---|
leichte Tätigkeit im Sitzen | + 19 ̊C | + 19 ̊C |
leichte Tätigkeit im Stehen, Gehen | + 18 ̊C | + 18 ̊C |
mittelschwere Tätigkeit im Sitzen | + 18 ̊C | + 18 ̊C |
mittelschwere Tätigkeit im Stehen, Gehen | + 16 ̊C | + 16 ̊C |
schwere Tätigkeit im Stehen, Gehen | + 12 ̊C | + 12 ̊C |
WIE GEHT DAS?
Mit anderen Worten: In Arbeitsstätten der öffentlichen Hand darf beispielsweise in Büroräumen nicht über 19 °C geheizt werden. Wer die Gebäude betreibt, muss sicherstellen, dass die Temperatur bestmöglich eingehalten wird. Auch gewerbliche Betriebe können Kosten sparen, indem sie die Mindesttemperatur in Räumen absenken.
Energiesparen an Heizungsanlagen und/oder raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen):
- Einstellung der Temperatur als Sollwert an Thermostaten
- Absenkung der Vorlauftemperatur
- Absenkung der Heizungsanlage über Nacht und an arbeitsfreien Tagen
- Beschäftigte in das Regulieren von Heizungen in ihren Räumen einweisen
Darüber hinaus können Arbeitgeber ihren Beschäftigten anbieten, von zu Hause aus zu arbeiten, soweit dies möglich ist. In Einzelfällen können Wärmestrahlheizungen bereitgestellt werden, sofern dies sicherheitstechnisch vertretbar ist und zum Energiesparen beiträgt. Heißgetränke anzubieten und/oder sich in Pausenräumen zu treffen, sind weitere mögliche Angebote für Beschäftigte.
WAS KÖNNEN ALLE TUN?
- Wärmende Bekleidung wählen.
- Ausreichend Heißgetränke zu sich nehmen.
- Heizung gemäß Absprachen regulieren, etwa zum Arbeitsbeginn oder -ende.
- Türen und Fenster geschlossen halten. In Räumen ohne technische Lüftung mehrmals täglich stoßlüften, d.h. für drei Minuten Fenster ganz öffnen und möglichst für Durchzug sorgen.
- Wo wenig oder nicht geheizt wird, auf kalte Flächen achten, damit kein Kondenswasser und somit Feuchteschäden und Schimmelpilzbefall auftreten.
Wichtig zum gemeinsamen Energiesparen ist es, sich untereinander abzusprechen – sowohl über Organisationsebenen hinweg als auch in den Gruppen, die gemeinsam Räumlichkeiten nutzen. Dabei sollte das Gebäudemanagement einbezogen werden.
Weitere Informationen finden Sie im „Fachbereich aktuell“ der DGUV FBVW-504 „Erläuterungen zur Umsetzung der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) an Innenraumarbeitsplätzen“, welchen Sie unter www.publikationen.dguv.de mit dem Webcode p022254 herunterladen können.
Hinweis
Der vorstehende Text wurde aus dem Magazin "FEUERWEHReinsatz:nrw 12/2022 " entnommen.