Arbeitsstätten, mit deren Errichtung in den alten Bundesländern vor dem 1.5.1976, d. h. vor dem In-Kraft-Treten der ArbStättV, begonnen worden ist (vgl. Opfermann / Streit, § 56 ArbStättV 1976/1996 Rn. 3) bzw. die vor diesem Zeitpunkt bereits errichtet waren (im Folgenden. Alt-Arbeitsstätten), fallen dann nicht in den Anwendungsbereich der ArbStättV, wenn zur Erfüllung der entsprechenden Anforderungen umfangreiche Änderungen der Arbeitsstätte sowie der Betriebseinrichtung, Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe notwendig wären (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 ArbStättV 2004).
Der Grundsatz in Randnummer (Rn.) 20 gilt auch für Arbeitsstätten, die am 20.12.1996 (In-Kraft-Treten der EG-rechtlich bedingten Änderungen der ArbStättV 1976) eingerichtet waren oder mit deren Einrichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden war und für die zum Zeitpunkt der Einrichtung die Gewerbeordnung keine Anwendung fand (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 ArbStättV 2004; vgl. § 8 Rn. 1 ff.). Dies gilt insbesondere für Arbeitsstätten im Bereich des öffentlichen Dienstes.
Beide Gruppen von >>Alt<<-Arbeitsstätten sind jedoch in jedem Fall an die Mindestanforderungen des Anhangs II EG-Arbeitsstättenrichtlinie anzupassen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 ArbStättV; § 8 Rn. 1 ff; vgl. umfassend Opfermann/Streit, § 56 ArbStättV 1976/1996 Rn. 5 c ff.) (Prof. Dr. Ralf Pieper, ArbSchR Arbeitsschutzrecht, 2009, 4. Alt-Arbeitsstätten, Rn. 20 und 21).
Hier zeigt sich, dass es sich bei grundsätzlichen Anforderungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz insbesondere in Feuerwehrhäusern keinesfalls um einen „Luxus“ für Feuerwehren handelt, sondern um vom Träger der Feuerwehr verpflichtend umzusetzende Mindestanforderungen.
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Prof. Ralf Pieper, ArbSchR Arbeitsschutzrecht, 2009, 4. Alt-Arbeitsstätten