Um Kontaminationen zu beseitigen, die nicht bereits an der Einsatzstelle vom Körper entfernt werden konnten, ist auch die Hygiene im Feuerwehrhaus von Bedeutung. Dazu ist es erforderlich, dass Sozialräume bedarfsgerecht zur Verfügung stehen. Entsprechend der „Größe“ der Feuerwehr sollen Wasch- und Duschmöglichkeiten, Toiletten und Umkleideräume vorgehalten werden. Zur Ausstattung gehören u. a. Waschbecken zur hygienischen Händereinigung mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern. Verschmutzte Einsatzkleidung soll nicht mit der Privatkleidung direkt in Kontakt kommen. Deshalb sollten diese getrennt gelagert werden (Schwarz-Weiß-Trennung). Hierfür sind geeignete bauliche und organisatorische Maßnahmen zu treffen.
Der Arbeitgeber hat solche Arbeitsräume bereitzustellen, die eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen.[2213]
Toilettenräume
Der Arbeitgeber muss in Feuerwehrhäusern Toilettenräume bereitstellen.
Die Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume müssen für weibliche und männliche Feuerwehrangehörige jeweils getrennt eingerichtet werden, oder in Abhängigkeit einer geringen Mitarbeiterzahl muss eine getrennte Nutzung ermöglicht werden (ASR A4.1, Tab. 2).
Die Toilettenräume müssen abschließbar und mit einer ausreichenden Anzahl von Toilettenbecken und Handwaschgelegenheiten ausgestattet sein. Insbesondere aus Gründen der Hygiene müssen sich die Toilettenräume in der Nähe von Wasch- und Umkleideräumen befinden. In Toilettenräumen muss mindestens ein Abfallbehälter mit Deckel vorhanden sein.
Umkleideräume
Der Arbeitgeber hat insbesondere aufgrund der Arbeitsstättenverordnung
(ArbStättV, 2010) und der Biostoffverordnung (BioStoffV)
„dafür zu sorgen, dass vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten vorhanden sind […]. Die Beschäftigten haben die bereitgestellten Umkleidemöglichkeiten zu nutzen.“ [2214]
Die persönliche Schutzausrüstung von Feuerwehrangehörigen kann im Einsatz durch den Kontakt mit gefährlichen und gesundheitsschädlichen Stoffen kontaminiert werden. Daher muss aus hygienischen Gründen eine gesonderte Aufbewahrung der persönlichen Schutzausrüstung, getrennt von der Privatkleidung, erfolgen (sogenannte „Schwarz-Weiß-Trennung“).
Feuerwehrhäuser werden somit sicherheitsgerecht betrieben, wenn baulich getrennte Umkleideräume mit einer ausreichenden Grundfläche bereitgestellt werden.
Es sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten. Eine ausreichende Grundfläche liegt vor, wenn für jede eingesetzte Einsatzkraft eine Fläche von 1,2 m² berücksichtigt wird. Umkleideräume müssen sichtgeschützt eingerichtet werden. Es sind Sitzgelegenheiten bereitzustellen.
Umkleideräume, Wasch- und Duschmöglichkeit sind zwischen der Fahrzeughalle und dem Verwaltungstrakt einzurichten. Zwischen Wasch- und Umkleideräumen ist ein direkter Zugang erforderlich. So kann eine Verschleppung von Kontaminationen nach Einsätzen wirksam vermieden werden.
„Zur Aufbewahrung der Kleidung muss für jeden Beschäftigten eine ausreichend große, belüftete und abschließbare Einrichtung mit Ablagefach vorhanden sein. Werden Schränke bereitgestellt, ist ein Mindestmaß von 0,30 m x 0,50 m x 1,80 m (B x T x H) einzuhalten. Ist für persönliche Kleidung sowie für Arbeits- und Schutzkleidung eine getrennte Aufbewahrung erforderlich, sind zwei derartige Schrankteile oder ein geteilter Schrank in doppelter Breite notwendig.“ [1905]
In Umkleideräumen müssen Abfallbehälter und Spiegel zur Verfügung gestellt werden. Umkleideräume sind auch erforderlich, wenn eine Absaugung der Dieselmotorabgase bei Löschfahrzeugen erfolgt.
In Feuerwehrhäusern müssen somit baulich getrennte und beheizbare Umkleideräume zur Verfügung gestellt werden. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann nicht zugemutet werden, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Falls männliche und weibliche Mitarbeiter beschäftigt werden sollen, muss dies bei der Raumzuteilung berücksichtigt werden.
Zur Vermeidung eines Krebsrisikos insbesondere durch Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAKs) z. B. nach Brandbekämpfungen in Innenräumen mit Rußbeaufschlagung der PSA stehen technische Schutzmaßnahmen wie z. B. bauliche Trennungen der Umkleideräume ganz besonders im Fokus.
Weiterhin muss eine fachgerechte und den Anforderungen des Herstellers entsprechende Reinigung der kontaminierten Einsatzkleidung erfolgen. Dazu sind geeignete Lager- und Transportmöglichkeiten, die eine Kontaminationsverschleppung und Ausdünstung verhindern, im Schwarzbereich des Feuerwehrhauses vorzuhalten.
Handwaschplatz
Den Beschäftigten sind leicht erreichbare Handwaschplätze mit fließendem warmem und kaltem Wasser, Spendern für Hautreinigungsmittel und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. [2214]
Duschräume
In Feuerwehrhäusern muss zur Körperreinigung eine ausreichende Anzahl geeigneter und beheizbarer Dusch- und Waschräume zur Verfügung gestellt werden. „Duschplätze müssen eine Mindestgrundfläche von 1 qm haben, wobei das Mindestmaß einer Seite 900 mm nicht unterschreiten darf.“ [1905]
Der Arbeitsstättenregel ASR A 4.1 können Skizzen und Tabellen entnommen werden, die es insbesondere Bauplanern ermöglichen, funktionsgerechte bauliche Anlagen zu erstellen.
Die Mindestanzahl von Wasch- und Duschplätzen ist durch den Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung selbstständig zu ermitteln. Für weibliche Einsatzkräfte sind mindestens ein WC und ein Waschbecken bereitzustellen. Für männliche Einsatzkräfte sind mindestens ein WC, zwei Urinale und ein Waschbecken zur Verfügung zu stellen.
Temperaturen in Sanitärräumen
„In Bereitschafts- und Sanitärräumen muss während der Nutzungsdauer eine Lufttemperatur von mindestens +21 °C herrschen.“ [1586]
„Die Sanitärräume (Umkleide-, Wasch-, Dusch- und Toilettenräume) müssen auch außerhalb der üblichen Heizperiode beheizbar sein. Umkleide min. +22 °C, Wasch- und Duschräume min. +24 °C.“ [1615]