Umkleidebereich einer Feuerwache mit Feuerwehrschutzkleidung und Helmen in Spinden. ©Unfallkasse NRW
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Sanitär- und Umkleideräume / Schwarz-Weiß-Trennung

Um Kontaminationen zu beseitigen, die nicht bereits an der Einsatzstelle vom Körper entfernt werden konnten, ist auch die Hygiene im Feuerwehrhaus von Bedeutung. Dazu ist es erforderlich, dass Sozialräume bedarfsgerecht zur Verfügung stehen. Entsprechend der Größe der Feuerwehr sollen Wasch- und Duschmöglichkeiten, Toiletten und Umkleideräume bereitgestellt werden. Zur Ausstattung gehören unter anderem Waschbecken zur hygienischen Händereinigung mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern. Verschmutzte Einsatzkleidung soll nicht mit der Privatkleidung direkt in Kontakt kommen. Deshalb sollten diese getrennt gelagert werden (Schwarz-Weiß-Trennung). Hierfür sind geeignete bauliche und organisatorische Maßnahmen zu treffen. (DGUV Information 205-008)

Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen. [1156]

Toilettenräume

Der Arbeitgeber muss in Feuerwehrhäusern Toilettenräume bereitstellen.

Für weibliche und männliche Beschäftigte sind getrennte Sanitärräume einzurichten. In Betrieben mit bis zu neun Beschäftigten kann auf getrennt eingerichtete Toiletten-, Wasch- und Umkleideräume für weibliche und männliche Beschäftigte verzichtet werden, wenn eine zeitlich getrennte Nutzung sichergestellt ist. Dabei ist ein unmittelbarer Zugang zwischen Wasch- und Umkleideräumen erforderlich. [1905]

Jede Toilettenzelle und jeder Toilettenraum mit nur einer Toilette muss von innen abschließbar sein. Zusätzlich müssen sich darin Kleiderhaken, Papierhalter und Toilettenbürste befinden. An jeder von Frauen genutzten Toilette ist ein Hygienebehälter mit Deckel zur Verfügung zu stellen. In von Männern genutzten Toilettenräumen ist mindestens ein Hygienebehälter mit Deckel in einer gekennzeichneten Toilettenzelle bereitzustellen. Toilettenpapier muss stets bereitgehalten werden.

Toilettenräume müssen mit Handwaschgelegenheiten (Handwaschbecken mit fließendem Wasser und geschlossenem Abflusssystem) gemäß Tabelle 2 und mit Abfallbehältern ausgestattet sein. In Toilettenräumen müssen Mittel zum Reinigen (z. B. Seife in Seifenspendern) und Trocknen der Hände (z. B. Einmalhandtücher, Textilhandtuchautomaten oder Warmlufttrockner) bereitgestellt werden. Darüber hinaus sind bei Bedarf Warmwasser und Kleiderhaken bereitzustellen. [1905]

Umkleideräume

Der Arbeitgeber hat insbesondere aufgrund der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der Biostoffverordnung (BioStoffV) dafür zu sorgen, dass vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten vorhanden sind. Die Beschäftigten haben die bereitgestellten Umkleidemöglichkeiten zu nutzen.

Die persönliche Schutzausrüstung von Feuerwehrangehörigen kann im Einsatz durch den Kontakt mit gefährlichen und gesundheitsschädlichen Stoffen kontaminiert werden. Daher muss aus hygienischen Gründen eine gesonderte Aufbewahrung der persönlichen Schutzausrüstung, getrennt von der Privatkleidung, erfolgen (sogenannte „Schwarz-Weiß-Trennung“).

Schaubild zu Größen und Mindestabständen von Spinden und Umkleidebereichen©Unfallkasse NRW

Feuerwehrhäuser werden somit sicherheitsgerecht betrieben, wenn baulich getrennte Umkleideräume mit einer ausreichenden Grundfläche bereitgestellt werden.

Es sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten. Eine ausreichende Grundfläche liegt vor, wenn für jede eingesetzte Einsatzkraft eine Fläche von 1,2 m² berücksichtigt wird. Umkleideräume müssen sichtgeschützt eingerichtet werden. Es sind Sitzgelegenheiten bereitzustellen.

Umkleideräume, Wasch- und Duschmöglichkeiten sind zwischen der Fahrzeughalle und dem Verwaltungstrakt einzurichten. Zwischen Wasch- und Umkleideräumen ist ein direkter Zugang erforderlich. So kann eine Verschleppung von Kontaminationen nach Einsätzen wirksam vermieden werden.

„Zur Aufbewahrung der Kleidung muss für jeden Beschäftigten eine ausreichend große, belüftete und abschließbare Einrichtung mit Ablagefach vorhanden sein. Werden Schränke bereitgestellt, ist ein Mindestmaß von 0,30 m x 0,50 m x 1,80 m (B x T x H) einzuhalten. Ist für persönliche Kleidung sowie für Arbeits- und Schutzkleidung eine getrennte Aufbewahrung erforderlich, sind zwei derartige Schrankteile oder ein geteilter Schrank in doppelter Breite notwendig.“ [1905]

Feuerwehr-Spinde mit Einsatzkleidung und Helmen in einer Feuerwache©Unfallkasse NRW

In Umkleideräumen müssen Abfallbehälter und Spiegel zur Verfügung gestellt werden. Umkleideräume sind auch erforderlich, wenn eine Absaugung der Dieselmotorabgase bei Löschfahrzeugen erfolgt.

In Feuerwehrhäusern müssen somit baulich getrennte und beheizbare Umkleideräume zur Verfügung gestellt werden. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann nicht zugemutet werden, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Falls männliche und weibliche Mitarbeiter beschäftigt werden sollen, muss dies bei der Raumzuteilung berücksichtigt werden.

Zur Vermeidung eines Krebsrisikos insbesondere durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAKs), zum Beispiel nach Brandbekämpfungen in Innenräumen mit Rußbeaufschlagung der PSA, stehen technische Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel bauliche Trennungen der Umkleideräume ganz besonders im Fokus.

Weiterhin muss eine fachgerechte und den Anforderungen des Herstellers entsprechende Reinigung der kontaminierten Einsatzkleidung erfolgen. Dazu sind geeignete Lager- und Transportmöglichkeiten, die eine Kontaminationsverschleppung und Ausdünstung verhindern, im Schwarzbereich des Feuerwehrhauses vorzuhalten.


Duschräume

In Feuerwehrhäusern muss zur Körperreinigung eine ausreichende Anzahl geeigneter und beheizbarer Dusch- und Waschräume zur Verfügung gestellt werden. „Duschplätze müssen eine Mindestgrundfläche von 1 qm haben, wobei das Mindestmaß einer Seite 900 mm nicht unterschreiten darf.“ [1905]

First slide©Unfallkasse NRW

Der Arbeitsstättenregel ASR A 4.1 können Skizzen und Tabellen entnommen werden, die es insbesondere Bauplanern ermöglichen, funktionsgerechte bauliche Anlagen zu erstellen.

Die Mindestanzahl von Wasch- und Duschplätzen ist durch den Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung selbstständig zu ermitteln. Für weibliche Einsatzkräfte sind mindestens ein WC und ein Waschbecken bereitzustellen. Für männliche Einsatzkräfte sind mindestens ein WC, zwei Urinale und ein Waschbecken zur Verfügung zu stellen.

Temperaturen in Sanitärräumen

In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen muss während der Nutzungsdauer eine Lufttemperatur von mindestens +21 °C herrschen; in Toilettenräumen darf die Lufttemperatur durch Lüftungsvorgänge, die durch die Benutzer ausgelöst werden, kurzzeitig unterschritten werden. [11]

Wasch- und Duschräume müssen auch außerhalb der üblichen Heizperiode beheizbar sein. [1615]

Stand: 02/2026
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(DC)