Umkleideräume in bestehenden Feuerwehrhäusern in NRW
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Umkleideräume in bestehenden Feuerwehrhäusern in NRW

In NRW dürfte in den Kommunalverwaltungen erfahrungsgemäß nicht allerorts bekannt sein, welche konkreten Anforderungen der Verordnungsgeber (Bund) durch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die Unfallkasse NRW an Sanitärräume und somit auch konkret an Umkleideräume in Feuerwehrhäusern stellt.

Die ArbStättV ist aufgrund einer speziellen Inbezugnahme durch die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) DGUV Vorschrift 1 durch die Trägerinnen und Träger der Feuerwehren in NRW auch für kommunale Feuerwehrhäuser anzuwenden.

In der ArbStättV wurde Erfahrungswissen gebündelt und sogar als Vorlage zu der Richtlinie 89/654/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten verwendet. Die ArbStättV ist auch für Städte und Gemeinden und „Träger der Feuerwehr“ verbindlich!

In diesem Portal wird auszugsweise z. B. das Regelwerk erläutert, in dem ein (baulich) getrennter Umkleideraum für Arbeitsstätten (hier Feuerwehrhäuser) gefordert wird.

Diese Informationen wurden auch seit vielen Jahren in Schulungen der Unfallkasse NRW z. B. für die Sicherheitsbeauftragten der Feuerwehren vermittelt. Seit vielen Jahren stehen auch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit (nicht gemeint ist der Sicherheitsbeauftragte der Feuerwehr) den Trägerinnen und Träger der Feuerwehr in beratender Funktion im Hinblick auf die Anforderungen der ArbStättV zur Verfügung. Diese stellen bei aktiver Einbindung eine fachkundige Beratung sicher.

Zunächst hilft eine Betrachtung des § 2 Abs. 1 der UVV Grundsätze der Prävention (DGUV Vorschrift 1) mit dem ausdrücklichen Verweis auf das staatliche Regelwerk (hier insbesondere die ArbStättV) und natürlich die DGUV Vorschrift 49 Feuerwehren (UVV Feuerwehren) weiter. Die Vorschriften der UVV DGUV Vorschrift 1 sind auch für die Trägerinnen und Träger der Feuerwehr („Unternehmer“) in NRW verbindlich. Die Unternehmerin oder der Unternehmer (also nicht die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr) ist folglich dafür verantwortlich, dass die Feuerwehrhäuser insbesondere gemäß den hier beschriebenen Regelwerken eingerichtet und betrieben werden.

Die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr ist jedoch aufgefordert, dem Träger oder der Trägerin der Feuerwehr erkannte Anlässe für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zu melden. Sinnvollerweise sind die Leitung und evtl. weiteres Fachpersonal der Feuerwehr bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung zur Beratung hinzu zu ziehen. Erforderlichenfalls hat sich die Unternehmerin oder der Unternehmer bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ beraten zu lassen. Diese Beratung soll z. B. durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit (vorzugsweise mit Kenntnissen im Feuerwehrbereich), usw. erfolgen. Gerade die Fachkraft für Arbeitssicherheit kann die systematische Vorgehens­weise bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung erläutern und steht mit ihrem Fachwissen bei der Suche nach geeigneten Maßnahmen beratend zur Seite. (vgl. DGUV Information 205-021 Leitfaden zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung im Feuerwehrdienst, Seite 12).

Bei einem weiteren Blick in das feuerwehrspezifische Regelwerk, der UVV Feuerwehren, ergibt sich folgendes zum § 12 UVV Feuerwehren:

Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass bauliche Anlagen so eingerichtet sind und betrieben werden, dass insbesondere unter Einsatzbedingungen Gefährdungen von Feuerwehrangehörigen vermieden werden sowie Feuerwehreinrichtungen und persönliche Schutzausrüstung sicher untergebracht, bewegt oder entnommen werden können. (…). Bauliche Anlagen müssen so gestaltet und eingerichtet sein, dass eine Gefährdung insbesondere durch Schadstoffe von der Einsatzstelle und eine Kontaminationsverschleppung vermieden ist (§ 12 Abs. 1 und 3 UVV Feuerwehren).

Klarstellend wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass eine Dekontamination an der Einsatzstelle (vgl. Feuerwehr-Dienstvorschrift 500; FwDV 500) keinesfalls die weiterhin erforderlichen Umkleideräume in Feuerwehrhäusern erübrigen. Die Gründe dafür werden in diesem Portal eingehend erläutert.

Wie so oft hilft also zunächst ein Blick in das feuerwehrspezifische Regelwerk und die spezielle, seit mehreren Jahrzehnten bewährte Normung (vgl. DIN 14092 Feuerwehrhäuser) um Feuerwehrhäuser sicherheitsgerecht auch in Bezug auf Umkleideräume einzurichten, zu betreiben oder zu planen.

In Bezug auf den nur relativen Bestandsschutz im Arbeitsstättenrecht wird besonders auf die ausführlichen Veröffentlichungen zu dem Thema in diesem Portal hingewiesen. Weiterhin wird auf die Berichte zur Pflichtenübertragung im Arbeitsschutz hingewiesen, die in diesem Kontext interessant sein dürften. Es ist sinnvoll, dass gerade diese Informationen durch die Trägerinnen und Träger der Feuerwehren in NRW offiziell intern den oftmals mit der „Unterhaltung“ der Feuerwehrhäuser beauftragten „Bauabteilungen“ oder dem „Immobilienmanagement“ der Gemeinde bekannt geben werden.

Nachfolgend werden systematisch die Anforderungen der ArbStättV in Bezug auf Umkleideräume wiedergegeben.

Grundlegend regelt § 3 a Abs. 1 der ArbStättV folgendes:
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der Arbeitgeber die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 durchzuführen und dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, die ergonomischen Anforderungen sowie insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber diese Regeln nicht an, so muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erreichen. (...) (§ 3a Abs. 1 ArbStättV).

Insofern beziehen sich die Anforderungen keinesfalls nur auf den Zeitpunkt der Errichtung (z. B. im letzten oder vorletzten Jahrhundert), sondern die Feuerwehrhäuser müssen auch sicherheitsgerecht gemäß den Anforderungen der ArbStättV erstmalig „eingerichtet“ und in der Zukunft auch „betrieben“ werden.

In dem verbindlichen Anhang zu der ArbStättV hat der Verordnungsgeber unter Nr. 4.1 Abs. 3 und 4 „Sanitärräume“ die folgenden Anforderungen an Umkleideräume festgelegt, die auch für bestehende Feuerwehrhäuser in NRW von Bedeutung sind:


Der Arbeitgeber hat geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleideräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Umkleideräume müssen

a) leicht zugänglich und von ausreichender Größe und sichtgeschützt eingerichtet werden; entsprechend der Anzahl gleichzeitiger Benutzer muss genügend freie Bodenfläche für ungehindertes Umkleiden vorhanden sein,

b) mit Sitzgelegenheiten sowie mit verschließbaren Einrichtungen ausgestattet sein, in denen jeder Beschäftigte seine Kleidung aufbewahren kann.

Kleiderschränke für Arbeitskleidung und Schutzkleidung sind von Kleiderschränken für persönliche Kleidung und Gegenstände zu trennen, wenn die Umstände dies erfordern.

(4) Wasch- und Umkleideräume, die voneinander räumlich getrennt sind, müssen untereinander leicht erreichbar sein (Nr. 4.1 Abs. 3 und 4 Anhang Arbeitsstättenverordnung).

Hier wird deutlich, dass die Bereitstellung von Umkleideräumen nicht Aufgabe der Freiwilligen Feuerwehr ist, sondern klar dem Arbeitgeber zugewiesen ist.

Zur Eignung von Umkleideräumen kann auf die Regelungen der Technischen Regel (Arbeitsstättenrichtlinie - ASR) A 4.1 Sanitärräume zurückgegriffen werden. Dies bringt bei der Anwendung Vorteile mit sich, da die sogenannte „Vermutungswirkung“ eintritt.

Die rechtliche Bedeutung der bekanntgemachten ASR für den Arbeitgeber besteht in ihrer Vermutungswirkung: Hält er sich an die Regeln, kommt ihm die widerlegbare Vermutung des § 3 a Abs. 1 Satz 3 zugute (…). Hält sich der Arbeitgeber an die Vorgaben der Technischen Regel, so ist davon auszugehen, dass er insoweit die Anforderungen der Verordnung erfüllt; er profitiert also von einer erhöhten Rechtssicherheit. Für die Behörden wiederum resultiert aus der Vermutungswirkung (…) zugleich ein gewisses Maß an Verbindlichkeit der bekanntgemachten ASR. Obwohl die ASR als Regeln der Technik keine zwingende Geltung beanspruchen können, erlangen sie über die Regelung des (§ 3 a) Abs. 1 Satz 3 dennoch eine gewisse Verbindlichkeit. Die vom ASTA (dem Ausschuss für Arbeitsstätten) erarbeiteten und durch das BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) bekannt gegebenen Technischen Regeln konkretisieren beispielhaft die in der Verordnung genannten Schutzziele auf der Grundlage des gesicherten Standes von Wissenschaft und Technik (Bundesrat, BR-Drucksache 450/04 S. 25) (Wiebauer in Kollmer/Wiebauer/Schucht ArbStättV, Randnummern 23, 38 zu § 3a ArbStättV; 2019).

Der Arbeitgeber darf von einer durch das BMAS bekanntgemachten ASR nur dann abweichen, wenn er gleichwertige Ersatzmaßnahmen trifft.

Zu weiteren praxisgerechten Regelungen kann auf die DGUV Information 205-008 und die DIN 14092 Feuerwehrhäuser - Teil 1: Planungsgrundlagen (2012), Tabelle 1 - Raum- und Flächenbedarf, Nr. 2.1 bis 2.1.2 zurückgegriffen werden. Weiterhin ist in der DIN 14092-1 unter den Nummern 6 und 6.1 beschrieben, dass alle Räume, die der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) unterliegen, auch der ArbStättV entsprechen müssen. Zur Vermeidung der Verschleppung von Kontaminationen nach Einsätzen ist zwischen Fahrzeughalle und Verwaltungstrakt für die Einsatzkräfte eine Möglichkeit zum Ablegen kontaminierter Einsatzkleidung und eine Wasch- und/oder Duschmöglichkeit vorzusehen (Schwarz-/Weiß-Trennung).

In Bezug auf die oben genannte „besondere Arbeitskleidung“ ist an dieser Stelle vorab darauf hinzuweisen, dass Feuerwehrangehörige im Einsatzdienst keinesfalls „nur“ besondere „Arbeitskleidung“ tragen, sondern umfangreiche persönliche Schutzausrüstung. Diese kann je nach Tätigkeit einsatzbedingt kontaminiert, verschmutzt, durchnässt oder stark verschwitzt sein.

Gesundheitlichen Gründe verlangen insbesondere bei starker Verschmutzung der Arbeitskleidung eigene Umkleideräume (…). Unzumutbarkeit aus sittlichen Gründen ist immer zu bejahen, wenn zum Tragen der Arbeitskleidung mehr als nur Jacke oder Mantel abgelegt werden müssen (Opfermann/Streit § 6 Rn. 19). Stellt der Arbeitgeber trotz Erforderlichkeit keine Umkleideräume zur Verfügung, sind die Arbeitnehmer berechtigt, das Tragen von Dienstkleidung zu verweigern (LAG Stuttgart Urteil vom 11. 5. 2004 - 14 Sa 126/03)

Aus Gründen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes ist auch eine Unzumutbarkeit zu bejahen, wenn Feuerwehrangehörige sich in unmittelbarer Nähe, also direkt neben zum Teil tonnenschweren Großfahrzeugen der Feuerwehr umziehen müssen, weil kein baulich getrennter Umkleideraum zur Verfügung gestellt wurde.

In diesem Portal soll noch an anderer Stelle auf diese besondere Problematik näher eingegangen werden, da Anforderungen an Grundflächen, Verkehrswegbreiten und Schutz vor Ganzkörperquetschungen durch z. B., rückwärtsfahrende Einsatzfahrzeuge eine besondere Rolle spielen.

Restliche Quellen

Urteil:
Landesarbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 11. 5. 2004 - 14 Sa 126/03

Kommentare:
Wiebauer in Kollmer/Wiebauer/Schucht ArbStättV, Randnummern 23, 38 zu § 3a ArbStättV; 2019
Wiebauer/Kollmer in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, § 6 Umkleideräume Abs. 2 S. 3 ArbStättV, September 2013, 65. EL, Rn. 23

Stand: 11/2020
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