Übergangsregelungen im Bestandsschutz
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Übergangsregelungen im Bestandsschutz

Die neue Unfallverhütungsvorschrift (UVV) Feuerwehren DGUV Vorschrift 49 ist gültig ab dem 01.10.2019. Der § 28 UVV Feuerwehren „Übergangsregelungen“ regelt im Hinblick auf den immer wieder diskutierten „Bestandsschutz“ in Feuerwehrhäusern folgendes:

(1) Soweit beim In-Kraft-Treten dieser Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehreinrichtungen den Anforderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht entsprechen und durch diese keine Gefahr für die Gesundheit der Feuerwehrangehörigen zu erwarten ist, finden die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift keine Anwendung. Bei Nutzungsänderungen, wesentlichen Erweiterungen oder Umbauten von baulichen Anlagen und Feuerwehrfahrzeugen sind die Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift zu erfüllen.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Trägerin oder der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bestimmen, dass Feuerwehreinrichtungen entsprechend dieser Unfallverhütungsvorschrift geändert werden, wenn ohne die Änderung eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit der Feuerwehrangehörigen zu befürchten ist (§ 28 Abs. 1 und 2 UVV Feuerwehren, DGUV Vorschrift 49).

Zum leichteren Verständnis für die Praxis erläuterte die FUK Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen z.B. zur oben genannten „Nutzungsänderung“ folgendes: (…) Dadurch ist aber eine Nutzungsänderung durch die Träger des Brandschutzes nicht abgedeckt. Wird also in eine Fahrzeughalle, die für ein kleines Fahrzeug, z. B. ein TSF, gebaut wurde und ausreichend war, ein deutlich größeres Fahrzeug, z. B. ein LF 10, eingestellt, greift die Übergangsregelung des § 33 (alte Fassung der UVV Feuerwehren) nicht. (…) Der Träger des Brandschutzes hat selbst veränderte Gegebenheiten geschaffen, an denen er nun seine Maßnahmen auszurichten hat. Hierbei bedarf es aufgrund der Pflicht zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen (§ 3 UVV „Grundsätze der Prävention“) auch keiner Initiierung durch die Aufsichtspersonen des Unfallversicherungsträgers. Der Träger des Brandschutzes muss hier eigeninitiativ tätig werden (Hilfe, das neue Feuerwehrfahrzeug ist zu gross! Oder ist das vorhandene Feuerwehrhaus zu klein? FUK NEWS 1 I 2014, FUK Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen).

Stand: 07/2020
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