Atemschutzgeräteträger
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Atemschutzgeräteträger

Einsätze unter Atemschutzgeräten gehören zu den gefährlichsten Tätigkeiten im Feuerwehrdienst. Unter Atemschutz dürfen deshalb nur Feuerwehrangehörige eingesetzt werden, die körperlich und fachlich dafür geeignet sind und die die mit dem Einsatz verbundenen Gefahren kennen.

Unfallbeispiele:

  • Beim Atemschutzeinsatz hat sich der Geräteträger überlastet und musste den Einsatz abbrechen. Er war durcheine starke Erkältung beeinträchtigt.
  • Während einer Übung in der verdunkelten Atemschutzübungsanlage geriet der Feuerwehrmann in Panik. Als er fluchtartig die Anlage verlassen wollte, verletzte er sich am Knie.

Schutzziel:
Unter Atemschutz dürfen nur Feuerwehrangehörige eingesetzt werden, die den besonderen Anforderungen an die körperliche und fachliche Eignung für den Atemschutzeinsatz genügen.

Körperliche Eignung:

  • Atemschutzgeräteträger müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Es muss ein gültiger Nachweis der bestandenen medizinischen Eignung vorliegen.
  • Zum Zeitpunkt des Einsatzes müssen Atemschutzgeräteträger gesund und körperlich fit sein.
  • Es darf keine Beeinträchtigung durch Alkohol bzw. Restalkohol, Drogen oder Medikamente vorliegen.

Gesundheitliche Eignung:
Feuerwehrangehörige, die unter Einsatzbedingungen – insbesondere bei Gefahren für Leib oder Leben Dritter - im Feuerwehrdienst eingesetzt werden, müssen ihnen bekannte aktuelle oder dauerhafte Einschränkungen ihrer gesundheitlichen Eignung der Unternehmerin oder dem Unternehmer bzw. der zuständigen Führungskraft unverzüglich und eigenverantwortlich melden.

Für die Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die körperliche Eignung von Feuerwehr-angehörigen stellen, muss sich die Unternehmerin oder der Unternehmer deren Eignung durch Eignungsuntersuchungen vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ärztlich bescheinigen lassen. Dies gilt für Tätigkeiten unter Atemschutz.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat der Ärztin bzw. dem Arzt vor Untersuchungen mitzuteilen, für welche Tätigkeiten unter welchen Bedingungen der oder die betreffende Feuerwehrangehörige vorgesehen ist.

Untersuchungen sind von hierfür geeigneten Ärztinnen oder Ärzten durchführen zu lassen. Die Erstuntersuchung muss vor Aufnahme einer Tätigkeit unter Atemschutzgeräten erfolgen.

Regelmäßige Nachuntersuchungen sind während der Tätigkeit als Atemschutzgeräteträger erforderlich

  • für 18- bis 50-Jahrige vor Ablauf von drei Jahren,
  • für über 50-Jahrige bei Gerätegewicht über 5 kg vor Ablauf von zwölf Monaten.

Jeder Atemschutzgeräteträger muss neben der organisatorischen Verantwortung des Leiters der Feuerwehr eigenverantwortlich dafür Sorge tragen, dass die regelmäßige Nachuntersuchung innerhalb der vom Arzt festgelegten Frist durchgeführt wird.

Sehschärfe
Sofern eine ausreichende Sehschärfe nur mit einer Brille erreicht wird, muss auch beim Einsatz unter Atemschutz eine zugelassene Maskenbrille mit den erforderlichen Korrekturwerten getragen werden. Brillen, deren Teile durch den Dichtlinienbereich der Atemschutzmaske gehen, sind nicht zulässig. Den Dichtsitz beeinträchtigen z.B. Bänder von Sportbrillen. Maskenbrillen sind als Teil der persönlichen Schutzausrüstung vom Kostenträger der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

Dichtsitz der Atemschutzmaske
Der Dichtsitz der Atemschutzmaske ist Voraussetzung für die Schutzwirkung des Atemschutzgerätes. Bei unzureichendem Dichtsitz können Schadstoffe eindringen.

Feuerwehrangehörige, die im Bereich der Dichtlinien der Atemschutzmaske einen Bart oder Koteletten tragen, sind als Atemschutzgeräteträger ungeeignet, dies gilt auch bei Überdruckgeraten. Auch die Kopfform, Narben oder Hautkrankheiten können den Dichtsitz der Atemschutzmaske beeinträchtigen.

 

Fachliche Eignung

Ausbildung:

Voraussetzung für den Einsatz unter Atemschutz ist die Feuerwehr-Grundausbildung und die erfolgreich abgeschlossene Atemschutzgeräteträger-Ausbildung. Eine Muster-Ausbildungsordnung für Atemschutzgeräteträger ist in der Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV) 7„Atemschutz“ enthalten. Die Ausbildung erfolgt in anerkannten Ausbildungsstätten bei den Feuerwehren.

Ausbildungsziele sind:

  • Handhabung von Atemschutzgeräten
  • Gewöhnung, Orientierung und Verständigung
  • körperliche und psychische Belastung
  • Einsatztätigkeiten
  • Eigensicherung und Notfalltraining
  • Träger von Chemikalienschutzanzügen müssen ergänzend ausgebildet
    werden.

Fortbildung:

Fortbildungen für Atemschutzgeräteträger dienen der Erhaltung des Ausbildungsstandes und sind innerhalb von 12 Monaten mit folgenden Bestandteilen durchzuführen:

  • Unterweisung
  • Belastungsübung in einer Atemschutz-Übungsanlage
  • Einsatzübung unter Atemschutz (kann bei entsprechenden Einsätzen entfallen)
  • Feuerwehrangehörige, die die erforderlichen Übungen nicht innerhalb von zwölf Monaten abgeleistet haben, dürfen bis zum Absolvieren der vorgeschriebenen Übungen nicht mehr als Atemschutzgeräteträger eingesetzt werden.
  • Soweit in Feuerwehren Chemikalienschutzanzüge vorhanden sind, sind Einsatzübungen mindestens innerhalb von zwölf Monaten auch unter diesen Anzügen durchzuführen.
  • Die Aus- und Fortbildung sowie die Einsätze unter Atemschutz sind in einem persönlichen Atemschutznachweis zu dokumentieren.
Stand: 04/2021
Webcode: w188