Tragbare Leitern
FW

Tragbare Leitern

Leitern dienen vorrangig als Verkehrswege, um hoch gelegene oder unzugängliche Stellen zu erreichen. Im Feuerwehrdienst ersetzen Leitern zudem Rettungs- und Angriffswege, wenn bauliche Verkehrswege an erforderlicher Stelle nicht vorhanden oder nicht mehr benutzbar sind.

Gefährdungen beim Umgang mit tragbaren Leitern entstehen insbesondere durch die Auswahl, wenn

  • Mängel an Leitern bestehen, z. B. Sprossen oder Holme beschädigt sind,
  • für den jeweiligen Einsatzzweck ungeeignete Leitern verwendet werden,

oder durch die Aufstellung, wenn Leitern

  • zu flach oder zu steil aufgestellt werden,
  • nicht standsicher aufgestellt werden, z. B. auf unebenen oder unbefestigten Flächen,
  • ungesichert in Fahrwegen aufgestellt werden,
  • an unsichere Auflagepunkte angelegt werden, z. B. an Glasscheiben,

oder beim Einsatz, wenn

  • Wasser von Leitern aus abgegeben wird,
  • Leitern überlastet werden,
  • ohne sicheren Halt ein-, aus- oder übergestiegen wird.

Leitern dürfen nicht auf unsicheren Standflächen oder ungeeigneten Unterlagen aufgestellt werden. Unsicher sind z. B. glatte, vereiste, unebene oder geneigte Standflächen. Ungeeignete Unterlagen sind z. B. Kunststofffolien oder Stapel. Die Sicherung gegen Wegrutschen kann z. B. auch durch Widerlager am Leiterfuß oder durch rückwärtiges Sichern der Leiter mittels Leine erfolgen.

Leitern sind so aufzustellen, dass sie nicht einsinken und umstürzen können. Die Gefahr des Einsinkens besteht z. B. auf Rasenflächen oder anderen weichen Untergründen. Durch Last verteilende Unterlagen wird ein mögliches Einsinken verhindert, z. B. durch Holz- oder Steinplatten.

Beim Aufstellen von Leitern ist auf den richtigen Anstellwinkel zu achten. Anstellleitern müssen mit der Standfläche einen Winkel von etwa 65 ° – 75 ° bilden.

Die Faustformel lautet: Wenn die Füße den Leiterfuß und der ausgestreckte Ellenbogen die Leiter berühren, stimmt der Anstellwinkel.

Leitern sind so anzulegen, dass ein Abrutschen des Leiterkopfes vermieden wird. Das Abrutschen des Leiterkopfes ist z. B. an glatten Dachrinnen möglich. Zur Sicherung gegen Abrutschen kann der Leiterkopf z. B. mittels einer Leine gesichert werden.

Ist der Leiterkopf noch nicht oder nicht mehr gegen Abrutschen gesichert, müssen Leitern zur Sicherung gegen Umstürzen von Einsatzkräften gehalten werden. Leitern dürfen nicht an Stützpunkte angelegt werden, die nachgeben können. Unsichere Stützpunkte sind z. B. Glasscheiben, unverschlossene Türen oder Spanndrahte. Wände sind z. B. sichere Stützpunkte.

Leitern im Bereich von Fahrzeugverkehr sind so aufzustellen, dass ein Anfahren und Umstoßen verhindert ist. Fahrwege sind ggf. abzusperren oder Warnposten aufzustellen.

Leitern müssen so angelegt werden, dass sie mindestens einen Meter über Austrittsstellen hinausragen. Dies ist nicht erforderlich, wenn gleichwertige Möglichkeiten zum Festhalten vorhanden sind, z. B. Geländerholme.

Leitern sind so aufzustellen, dass nicht über den oberen Auflagepunkt hinausgestiegen werden muss. Das Übersteigen des oberen Auflagepunktes kann zum Kippen der Leiter führen. An Einstiegsöffnungen müssen Leitern bündig zu einer Seite der Öffnung anliegen, z. B. an Fensterlaibungen.

Leitern sind so zu besteigen, dass diese nicht in Schwingung geraten können. Es ist darauf zu achten, dass nicht über den oberen Anlegepunkt einer Leiter hinausgestiegen wird. Beim Ein-, Aus- oder Übersteigen von Leitern soll man sich an den Sprossen festhalten, nicht aber an den Leiterholmen.

Schlauchleitungen sollen über Leitern nur bis zum ersten Obergeschoss mitgetragen werden. Sicherer ist das Hochziehen von Schlauchleitungen mittels einer Leine. Beim Besteigen von Leitern sollen Schläuche nicht am Körper befestigt, sondern über der Schulter getragen werden.


Von Leitern aus dürfen keine Einsatztätigkeiten ausgeführt werden, deren Kraftaufwand ein Umstürzen der Leiter verursachen kann. Die Wasserabgabe von Leitern aus ist möglichst zu vermeiden. Strahlrohre sind nur langsam zu öffnen und zu schließen. Es darf nicht zur Seite gespritzt werden. B-Rohre dürfen von Leitern aus nicht eingesetzt werden.

Leitern sollen nicht an den Holmen, sondern an den Sprossen getragen werden. Quetschgefahren für die Hände werden dadurch vermieden. Zum In-Stellung-Bringen einer mehr als einteiligen Steckleiter sind mindestens drei Einsatzkräfte erforderlich. Es dürfen nicht mehr als vier Steckleiterteile zusammengesteckt werden. Wenn das unterste Steckleiterteil ein B-Steckleiterteil ist, muss es mit einem Einsteckteil ausgerüstet sein.

Zum In-Stellung-Bringen einer dreiteiligen Schiebleiter sind mindestens vier Einsatzkräfte erforderlich. Schiebleitern dürfen beim Ausziehen nur an den Holmen, nicht an den Sprossen angefasst werden. Ausgezogene Schiebleitern dürfen nicht bestiegen werden, bevor die Fallhaken aufsitzen und die oberen Leiterteile gegen Zusammenfahren durch das Zugseil gesichert sind. Schiebleitern dürfen nicht im Freistand bestiegen werden.

Leitern müssen nach den „Prüfgrundsätzen für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr“ (DGUV Grundsatz 305-002) regelmäßig geprüft werden. Nach jeder Benutzung ist eine Sichtprüfung auf Abnutzung und Fehlerstellen durchzuführen.

Hinweis:
Der vorstehende Text ist größtenteils dem Abschnitt C22 der DGUV Information 205-010, Sicherheit im Feuerwehrdienst - Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz entnommen.

Die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2121 Teil 2 „Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern“
Die überarbeitete TRBS 2121 Teil 2 wurde am 21. Dezember 2018 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht und ist ab diesem Zeitpunkt ohne Übergangsfrist anzuwenden. Die TRBS 2121 Teil 2 konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) bei der Verwendung von Leitern als Verkehrsweg und Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz.

Die Verwendung der tragbaren Leitern, die im Rahmen des feuerwehrtechnischen oder -taktischen Dienstes benutzt werden, ist durch die Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV) 10 „Die tragbaren Leitern“ geregelt. Für alle anderen Tätigkeiten, die nicht im direkten Zusammenhang mit einer feuerwehrtechnischen Tätigkeit stehen, ist die TRBS 2121 Teil 2 anzuwenden.

Die Leiter als Verkehrsweg 
Die Verwendung von Leitern bis zu einem maximalen Höhenunterschied von 5 m ist möglich. Die Voraussetzung ist eine geringe Gefährdung und eine kurze Verwendungsdauer, in der die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist. Zusätzlich muss eine Gefährdungsbeurteilung ergeben, dass der Zugang und Abgang sicher durchgeführt werden kann. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die baulichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

Die Leiter als Arbeitsplatz 
Die Verwendung von Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz ist grundsätzlich nur zulässig bis zu einer Standhöhe von 2 m.

Bei einer Standhöhe zwischen 2 m und 5 m ist es zulässig, wenn nur zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden und aufgrund einer geringen Gefährdung und der geringen Verwendungsdauer die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist.

Eine Gefährdungsbeurteilung muss ergeben, dass die Arbeiten sicher durchgeführt werden können. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die baulichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Unter zeitweiligen Arbeiten werden Tätigkeiten bis zu maximal 2 Stunden je Arbeitsschicht definiert. Das Arbeiten auf Leitern ist nur erlaubt, wenn der Beschäftigte bzw. die Beschäftigte mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform steht und der Standplatz auf der Leiter nicht höher als 5 m über der Aufstellfläche liegt.

Stufen beginnen ab einer Breite von 80 mm. Konstruktionen unter 80 mm Breite bis ca. 20 mm Breite werden als Sprosse definiert.

Beim Einsatz von Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz ist grundsätzlich eine Stufen- oder Plattformleiter zu verwenden.

Quelle:  Fachbereich AKTUELL, Fachbereich Handel und Logistik  (FBHL) - 012

Stand: 11/2019
Webcode: w115