Martinsumzüge
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Martinsumzüge

Die Begleitung von St. Martinsumzügen ist keine originäre Aufgabe der Freiwilligen Feuerwehren nach dem BHKG NRW. Im Einzelfall können Feuerwehrangehörige hierbei unter Unfallversicherungsschutz stehen, wenn sie mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben bei diesem Martinsumzug durch den Dienstherrn beauftragt wurden. Beauftragt also die Verwaltungsspitze einer Kommune die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr mit bestimmten Aufgaben bei einem Martinsumzug, so besteht für diese Personen ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei der Unfallkasse NRW.

Hinweis:
Der vorstehende Text wurde aus dem Magazin "FEUERWEHReinsatz:nrw" entnommen.

Stand: 10/2021
Webcode: w314