Funktion des Sicherheitsbeauftragten
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Funktion des Sicherheitsbeauftragten

Die Funktion der oder des Sicherheitsbeauftragten in der Feuerwehr

Die Sicherheitsbeauftragten in der Feuerwehr haben eine wichtige beratende Funktion. Der Gesetzgeber und die Unfallversicherungsträger sehen diese Funktion dazu vor, den Träger des Brandschutzes (Unternehmer gem. § 2 Nr. 6 UVV Feuerwehren, DGUV Vorschrift 49 [1134] ; Oberbürgermeister, Bürgermeister) und die Leitung der Feuerwehr bei der Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu unterstützen. Die Sicherheitsbeauftragten sind somit auch eine Art „viertes Paar Augen“ der „Wehrführerin“ oder des „Wehrführers“ und handeln auch in ihrem bzw. seinem Auftrag.

Wenn es zu Unfällen im Feuerwehrdienst kommt, kann es besonders im Einsatz- und Übungsdienst zu Störungen im Betriebsablauf kommen, die letztendlich auch den Einsatzerfolg mindern können. Erkranken bei größeren Unfällen gleich mehrere Einsatzkräfte, oder werden diese sogar schwer verletzt, so kann z. B. gerade auch bei kleineren Löscheinheiten die gesamte Einsatzbereitschaft der Feuerwehr infrage gestellt werden. Darüber hinaus verursachen vermeidbare Unfälle zum Teil hohe Kosten für die Gemeinden, die für die Beitragszahlung zuständig sind. Dies ist gerade in Zeiten knapper finanzieller Ressourcen der Gemeinden ein nicht zu unterschätzender Aspekt.

Um Unfälle wirksam zu verhindern, müssen Sicherheit und Gesundheitsschutz effektiv in die Organisation der Feuerwehr eingebunden sein. Daher müssen in den Feuerwehren Sicherheitsbeauftragte ausgebildet, schriftlich bestellt und von der Leitung der Feuerwehr und letztendlich auch den einzelnen Feuerwehrangehörigen unterstützt werden (siehe hierzu Kapitel 4.2. der DGUV Regel Grundsätze der Prävention, DGUV Regel 100-001). [751]

Die formelle Bestellung der Sicherheitsbeauftragten in der Feuerwehr sollte durch die Leitung der Feuerwehr in Schriftform erfolgen. Im hauptamtlichen Bereich der Feuerwehren ist der Personalrat bei der Bestellung der Sicherheitsbeauftragten einzubinden. Die Funktion der bzw. des Sicherheitsbeauftragten ist ein Ehrenamt. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 22 SGB VII und § 20 UVV Grundsätze der Prävention, DGUV Vorschrift 1. [1259]

Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, sich insbesondere von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen (§ 22 Abs. 2 SGB VII in Verbindung mit § 36 Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen i. V. m. § 20 UVV Grundsätze der Prävention, DGUV Vorschrift 1). [1259]

Sicherheitsbeauftragte sind praktisch ausgerichtete Helferinnen und Helfer der Unternehmer, die die innerbetriebliche Infrastruktur der Prävention stärken sollen, auch als Bindeglied zwischen Unternehmen und Versicherten. Sie sollen dazu beitragen, möglichst breit einerseits Erfahrungen in der Prävention in die Arbeitspraxis durch informierende Hinweise und Beobachtung der Alltagspraxis an die Versicherten motivierend einfließen zu lassen und andererseits Erfahrungen aus dieser Praxis rückkoppelnd für die Gewinnung von Präventionsansätzen zu vermitteln.

Weisungsbefugnisse haben sie daher in dieser Eigenschaft nicht, können ihnen zwar innerbetrieblich übertragen werden; bei ihrer Wahrnehmung handeln sie dann aber nicht als Sicherheitsbeauftragte. Eine straf- oder zivilrechtliche Verantwortung folgt aus ihrer Funktion nicht. Sie sind neben ggf. erforderlichen Sicherheitsfachkräften (Fachkräfte für Arbeitssicherheit der Gemeinden) nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) zu bestellen, diese können nicht zugleich Sicherheitsbeauftragte sein, ebenso wenig wie Personen, denen nach § 9 OWiG Unternehmerpflichten übertragen werden, weil sie insoweit Unternehmerfunktion haben (vergleiche hierzu Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 2016, § 22 SGB VII).


Die Sicherheitsbeauftragten sind sowohl für den Unternehmer als auch für die Feuerwehrkameradinnen und Feuerwehrkameraden fachkundige Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in Sachen Arbeits- und Gesundheitsschutz. Daher müssen die Sicherheitsbeauftragten in der Feuerwehr über fundiertes theoretisches und praktisches Wissen verfügen. Dieses Wissen für die Sicherheitsbeauftragten wird durch die Unfallkassen seit vielen Jahren durch spezielle praxisorientierte Seminarreihen angeboten und vermittelt. Damit die oder der Sicherheitsbeauftragte stets über aktuelle Entwicklungen in der Prävention von Unfällen im Feuerwehrdienst informiert ist, sollte die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr ihre bzw. seine Sicherheitsbeauftragten dazu anhalten, an den Aus- und Fortbildungsseminaren teilzunehmen. Die Sicherheitsbeauftragten werden somit intensiv durch die Wehrführerin oder den Wehrführer und die Unfallkasse bei ihrer Arbeit vor Ort unterstützt.

Für den Feuerwehrdienst stehen den Sicherheitsbeauftragten sehr praxisorientierte Handlungshilfen zur Verfügung, die im Medienverzeichnis der Unfallkassen kostenlos heruntergeladen werden können. Zu empfehlen sind insbesondere die Broschüre „Der Sicherheitsbeauftragte in der Feuerwehr“ und die DGUV Information 205-010 [1108] (frühere GUV-I 8651) „Sicherheit im Feuerwehrdienst“. Auch zu bestellen unter medienversand@unfallkasse-nrw.de.

Stand: 05/2017
Webcode: w74