Meldungen des Sicherheitsbeauftragten zu Gefährdungen und Belastungen
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Meldungen des Sicherheitsbeauftragten zu Gefährdungen und Belastungen

Zu den Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten in der Feuerwehr gehört es insbesondere den Träger der Feuerwehr bei der Unfallverhütung zu unterstützen und zu beraten.

Weiterhin sollen die Sicherheitsbeauftragten auf Unfallgefahren aufmerksam machen und erkannte Mängel melden. Träger der Feuerwehr ist die sogenannte Unternehmerin/der Unternehmer bzw. die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

Die Sicherheitsbeauftragten sind eine Art „zweites Paar Augen“ der Leiterin oder des Leiters der Feuerwehr und handeln auch in ihrem bzw. seinem Auftrag. Eine straf- oder zivilrechtliche Verantwortung folgt aus ihrer Funktion heraus jedoch nicht.

Die Meldung zu Gefahrenstellen, z. B. im Feuerwehrhaus an die zuständigen Stellen in der Stadt-/Gemeindeverwaltung, kann grundsätzlich auf unterschiedliche Weise, z. B. in mündlicher oder schriftlicher Form, erfolgen. Es wird jedoch empfohlen, die Meldungen des Sicherheitsbeauftragten in Schriftform zu verfassen. Dass dies problemlos ohne großen „bürokratischen“ Aufwand möglich ist, zeigt das hier dargestellte Mustermeldeformular.

Für den Fall, dass seitens der Stadt- oder Gemeindeverwaltung konkret noch keine Person für die Mängelbeseitigung (zum Beispiel im Feuerwehrhaus) benannt wurde, sollte die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr diese wichtige Information einfordern. In der Praxis zeigte sich oft, dass die Verantwortlichkeiten nicht immer klar genug geregelt sind.

Musterformular:

Meldung einer Gefährdung / Belastung im Feuerwehrdienst / Feuerwehrhaus

Laden Sie sich das Formular
als PDF oder WORD herunter.

Die Meldung von konkreten Gefährdungen in Schriftform bietet gleich mehrere Vorteile:

  • Geordnete und systematische Informationsübermittlung an die zuständigen und zu beteiligenden Stellen in der Feuerwehr oder der Stadt-/Gemeindeverwaltung
  • Vermeidung von Fehlinterpretationen bei der mündlichen Übermittlung von Mängelmeldungen
  • Möglichkeit der „Wiedervorlage“ für Dienstbesprechungen der Feuerwehr oder Sitzungen des Arbeitssicherheitsausschusses der Stadt/Gemeinde
  • Leichtere Kommunikation anhand der Meldung mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit der Stadt/Gemeinde
  • Hilfe bei der Unterweisung z. B. zu Gefahrenstellen im Feuerwehrhaus
  • Leichtere Aufnahme in die zu erstellende Gefährdungsbeurteilung der Stadt-/Gemeindeverwaltung
  • Einfache Möglichkeit der Archivierung, so dass z. B. kein Wissen verlorengeht, wenn der Sicherheitsbeauftragte wechseln sollte
  • „Erinnerungsmöglichkeit“: Hinweis auf die übermittelte Mängelmeldung an die Stadt/Gemeinde mit Datum vom XX.YY.ZZ. an Frau YY oder Herrn XX, wenn Mängel nicht rechtzeitig durch die Verwaltung abgestellt wurden
  • Der Stadt-/Gemeindeverwaltung wird die Bearbeitung der Mängelbeseitigung erleichtert, da die Mängel konkret benannt werden

Die Löschzugführung kann z. B. als nächste zuständige Stelle den in der Mängelmeldung beschriebenen Sachverhalt im Bedarfsfall nochmals auf seine Richtigkeit hin überprüfen. Dies kann z. B. durch eine einfache Inaugenscheinnahme der Gefährdung (z. B. defektes Arbeitsmittel, unzulässige Einschränkung der Verkehrswegbreiten oder einer gefährlichen Arbeitsweise) erfolgen.

Die Löschzugführung kann dann nachfolgend entscheiden, ob direkt Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind (z. B. defektes Kabel im Schulungsraum der Verwendung entziehen). Manchmal ist evtl. auch eine Beratung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit der Stadt/Gemeinde erforderlich. Die Kontaktdaten sollte die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr im Bedarfsfall bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung erfragen.

Nachfolgend sollte die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr die erforderlichen Maßnahmen aufgrund der evtl. übertragenen Verantwortung (vergleiche „Pflichtenübertragung“, § 3 Abs. 2 DGUV Vorschrift Feuerwehren) oder nach einem Abstimmungsgespräch mit dem Träger der Feuerwehr auf den Weg bringen.

Zum Schluss können die veranlassten Maßnahmen und die Resultate der Wirksamkeitsüberprüfung der Trägerin oder des Trägers der Feuerwehr (vergleiche § 3 Arbeitsschutzgesetz) auf einer Kopie der Mängelmeldung und in der Gefährdungsbeurteilung in Form eines Kurzvermerks dokumentiert werden. Diese Unterlagen können sehr wichtig werden, wenn in einem Schadensfall ermittelt werden muss, wer für die Mängelbeseitigung verantwortlich war und ob und wie die Beseitigung der Mängel organisiert wurde.


Zur Verantwortung und zu den Aufgaben der Leiterin oder des Leiters der Feuerwehr in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit wird auf die Berichterstattung in diesem Portal hingewiesen.

Musterformular:

Meldung einer Gefährdung / Belastung im Feuerwehrdienst / Feuerwehrhaus

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Stand: 09/2020
Webcode: w169