Tauglichkeitsuntersuchungen und Vorsorge in der Freiwilligen Feuerwehr
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Tauglichkeitsuntersuchungen und Vorsorge in der Freiwilligen Feuerwehr

Abweichend zu Eignungs- bzw. Tauglichkeitsuntersuchungen wird für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren die Möglichkeit geschaffen, auf der Basis von spezifischen Untersuchungen, ohne spezielle Feststellung von körperlichen Leistungsvoraussetzungen, die gesundheitlichen Fragen zu betrachten und zu klären.  Dies erfolgt durch die arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß den Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).

Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist es, feuerwehrdienstbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und im besten Fall zu verhüten. Darüber hinaus leistet die arbeitsmedizinische Vorsorge einen Beitrag zur Fortentwicklung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in den Feuerwehren. 

Angesichts der besonderen Strukturen und der gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehr wird die in der „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ vorgesehe­ne grundsätzliche Trennung von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchungen im Bereich der ehrenamtlich Tätigen gelockert.

Im Gegensatz zu Beschäftigten geht es bei ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen nicht um deren Arbeits­platz oder ihre Arbeitszeit. Ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige enga­gieren sich unabhängig in ihrer Freizeit von einer Beschäftigung. Für ehren­amtlich tätige Feuerwehrangehörige wird daher die Möglichkeit geschaffen, Arzttermine auf ein Minimum zu beschränken.

Abweichend zur Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) wird im § 7 der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ für Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren definiert, dass eine Wunsch-, Angebots- oder Pflichtvorsorge zusammen mit der Tauglichkeitsuntersuchung gemacht werden kann.   

Bei regelmäßig durchgeführten Eignungsuntersuchungen soll mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge die geeignete Ärztin bzw. der geeignete Arzt beauftragt werden können, die bzw. der mit den Aufgaben der Feuerwehr vertraut ist. Die durch die jeweilige Feuerwehr definierten Anforderungen müssen durch geeignete ärztliche Betreuung und Beratung erfüllt werden.

Die Notwendigkeit der Berechtigung der Ärztin oder des Arztes zur Führung der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zu­satzbezeichnung „Betriebsmedizin“ ist ebenfalls auf Grundlage der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ für die Angehörigen von Freiwilligen Feuerwehren gegen die Vorgaben der ArbMedVV gelockert worden.

Nutzt eine Kommune (Unternehmer) die eingeräumte Möglichkeit, muss die Ärztin oder der Arzt fachlich jedoch in der Lage sein, die arbeitsmedizinische Vorsorge durchzuführen. Der Arzt oder die Ärztin muss insbesondere die „Verordnung zur arbeitsmedizini­schen Vorsorge“ kennen.

Stand: 08/2020
Webcode: w156