Anforderungen an die Lagerung von Desinfektionsmitteln
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Anforderungen an die Lagerung von Desinfektionsmitteln

Anforderungen an die Lagerung von als leicht entzündbar und als entzündbar eingestuften Desinfektionsmittel in ortsbeweglichen Behältern, die nach Anhang 1 der CLP-Verordnung als leicht entzündbar oder entzündbar eingestuft sind, in der Verwaltung und Werkstätten der Feuerwehr

Auf welche Desinfektionsmittel bezieht sich diese Handlungshilfe?

Diese Handlungshilfe bezieht sich auf die Lagerung aller Desinfektionsmittel wie Flächendesinfektionsmittel, Händedesinfektionsmittel, Desinfektionsschaum auf Basis von Alkoholen mit der Einstufung leicht entzündbar und entzündbar in der Feuerwehr.

Was ist Lagern?

Lagern von Gefahrstoffen ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. Das gilt genauso für als leicht entzündbar und entzündbar eingestuften Desinfektionsmittel. Das „Lagern von Gefahrstoffen“ umfasst das Einlagern, das Auslagern und das Beseitigen freigesetzter, bei Flüssigkeiten ausgelaufener und auch verdampfender, Gefahrstoffe, wie leicht entzündbare Desinfektionsmittel (TRGS 510 Ziffer 1 Abs. 1).

Was heißt die Einstufung und Kennzeichnung als leicht entzündbar oder entzündbares Desinfektionsmittel?

Die Desinfektionsmittel sind wie andere Gefahrstoffe nach dem Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP) von Stoffen beruhend auf dem Global Harmonisierten System der Vereinten Nationen (GHS) eingestuft. Je nach Art und Menge der Inhaltsstoffe, beispielsweise hoher Anteil an Alkohol, wie Ethanol oder Isopropanol, bewirken leicht entzündbare Flüssigkeiten auch im Gemisch mit Wasser eine Brennbarkeit, was nach der CLP-Verordnung, je nach Flammpunkt, zu einer Einstufung als leicht entzündbare oder entzündbare Flüssigkeit führt. Die Behälter sind mit dem Flammensymbol und dem H-Satz H225 oder für entzündbar mit H226 gekennzeichnet. Der Flammpunkt ist die Temperatur, an der sich der Dampf der Flüssigkeit auf Grund von Wärmeeinwirkung selbst entzündet, liegt bei leicht entzündbaren Flüssigkeiten in dem Bereich zwischen 23 °C bis 35 °C, welcher durch Erwärmung durch Sonneneinwirkung und bei Standorten nahe der aufgedrehten Heizung erreicht werden kann und für als entzündbar eingestufte Desinfektionsmittel in dem Bereich zwischen 35 °C bis 60 °C.

Präventionsziel Reduktion nach dem Gefahrstoffrecht

Die Mengen bereitgestellter leicht entzündbare Desinfektionsmittel sind auf den Tages-/Schichtbedarf zu begrenzen, darüber hinaus gehende Mengen sind zu lagern. Soweit regelmäßig kleine Mengen verwendet werden, kann auch die kleinste handelsübliche Behältergröße bereitgestellt werden, beispielsweise 125 ml-Behälter.

Gefährdungen bei der Lagerung von leicht entzündbaren Desinfektionsmitteln

Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 6 GefStoffV zu ermitteln, ob sich durch die Lagerung von leicht entzündbaren Desinfektionsmitteln Gefährdungen für die Beschäftigten oder andere Personen ergeben.

Durch die Lagerung können sich Gefährdungen ergeben, die durch die

  1. Eigenschaften bzw. Aggregatzustand der gelagerten Gefahrstoffe,
  2. Menge der gelagerten Gefahrstoffe,
  3. Art der Lagerung,
  4. Tätigkeiten bei der Lagerung,
  5. Zusammenlagerung von Gefahrstoffen,
  6. Arbeits- und Umgebungsbedingungen, insbesondere Bauweise des Lagers, Raumgröße, klimatische Verhältnisse, äußere Einwirkungen und Lagerdauer

bestimmt sind.


In den Werkstattbereichen und der Verwaltung der Feuerwehr ist eine der wichtigsten Gefährdung die Erwärmung der Behälter durch heiße Sommertemperaturen, die Heizung, Schweißarbeiten oder die unmittelbare Nähe zu heißen Oberflächen, beispielsweise von Flexscheiben. Durch die wärmebedingte Verdampfung der Flüssigkeit können die Kunststoffbehälter (Kanister) durch den erhöhten Druck undicht werden und der Dampf aus dem Behälter durch die Deckel herausgedrückt werden. Dann kommt es zur Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre und zur Zündung des Dampfes an der heißen Oberfläche oder anderen Zündquellen, wie beispielsweise Steckdosen oder beim Ziehen eines Steckers oder dem Einschalten des Lichtes.

Lagerung leicht entzündbarer und entzündbarer Flüssigkeiten im Außenlager

Zusätzliche Gefährdungen herrschen bei der Lagerung in Außenbereichen. Hier ist zusätzlich der Schutz der Anwohner und Passanten eine zu berücksichtigende Gefährdung. Neben der Selbstentzündung durch hochsommerliche Temperaturen ist bei der Lagerung von leicht entzündbaren Flüssigkeiten und Desinfektionsmittel, die Fremdentzündung durch Feuerzeuge und Glasscherben in Verbindung mit Sonneneinstrahlung durch Vandalismus und weggeworfene Zigarettenkippen. Die Behälter müssen so gelagert werden, dass fremde Personen keinen direkten Zugriff auf die gelagerten Behälter haben. Dies kann ein abschließbarer Raum oder ein Aufstellcontainer, in dem sich keine Öffnungen befinden, durch die etwas hineingeworfen werden kann. Der Zugriff kann auch durch einen ausreichenden Abstand ca. 2 m Wurfweite zu den gelagerten Behältern verhindert werden. Dann ist die Lagerung in einem käfigähnlichen Lager mit Dach möglich. Gegen Sonneneinstrahlung im Freien hilft eine Abschattung oder generell Lagerung im Schatten von Gebäuden. Die wichtigsten Informationsquellen für die Gefährdungsbeurteilung für die Lagerung von leicht entzündbaren und entzündbaren Desinfektionsmitteln sind die Kennzeichnung nach dem Anhang 1 der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, ADR, das Sicherheitsdatenblatt in der aktuellen Fassung sowie ergänzende Angaben des Herstellers. In der Regel sind diese Informationsquellen ausreichend (TRGS 510 Ziff. 3 Abs. 3).

Allgemeine Lagerung – Mengengrenzen

Die Lagermenge ist die Nettomasse eines gelagerten Gefahrstoffes. Die Gesamtlagermenge ist die Summe der Lagermenge aller Stoffe. Aufgrund der Brandgefährdung sind die maximalen Lagermengen nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe, TRGS 510, begrenzt. In der Werkstatt der Feuerwehr sind bis 20 kg Lagermenge in kleineren Behältern als 10 l Fassungsvermögen erlaubt, sofern sich aus der Gefährdungsbeurteilung keine erhöhte Brandgefahr ergibt. Werden die jeweiligen Kleinmengen pro abgeschlossenem Betriebsgebäude bzw. Brand(bekämpfungs)abschnitt oder Nutzungseinheit überschritten, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich. Leicht entzündbare Flüssigkeiten wie Aceton, Verdünner oder Benzin und Desinfektionsmittel mit der Kennzeichnung H225 und entzündbare Flüssigkeiten wie Diesel oder einige Lackfarben auf Lösemittelbasis und Desinfektionsmittel mit der Kennzeichnung H226 dürfen außerhalb von Lagern in

  1. zerbrechlichen Behältern, wie Glasbehälter bis maximal 2,5 l Fassungsvermögen je Behälter,
  2. nicht zerbrechlichen Behältern bis maximal 10 l Fassungsvermögen je Behälter (z. B. Kunststoffkanister), gelagert werden, sofern sich aus der Gefährdungsbeurteilung keine erhöhte Brandgefahr beispielsweise durch Sonneneinstrahlung, die Heizung, Schweißarbeiten oder unmittelbare Nähe zu heißen Oberflächen, wie beispielsweise heiße Schweißwerkstoffe oder heiße Schleifscheiben ergibt.
    Bei der Zusammenlagerung mit anderen Flüssigkeiten, die als extrem (H224) und leicht entzündbare (H225) eingestuft sind, dürfen die extrem und leicht entzündbare Desinfektionsmittel und Flüssigkeiten in einer maximalen Menge von 20 kg, davon nicht mehr als 10 kg extrem entzündbare Flüssigkeiten, überschritten sein. Die Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken nach Anlage 3 der TRGS 510 oder in Sicherheitsschränken, die mindestens die Anforderungen nach DIN EN 14470 Teil 1 „Sicherheitsschränke für brennbare Flüssigkeiten“ erfüllen und eine Feuerwiderstandsfähigkeit von mindestens 90 Minuten aufweisen, wird empfohlen.

Desinfektionsmittel und Einstufung
Desinfektionsmittel mit der Einstufung und Kennzeichnung „Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar“ (H 225)

Für Desinfektionsmittel mit der Einstufung und Kennzeichnung H 225 in Mengen von 20 kg bis 200 kg sind die Maßnahmen in Folge des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung unter besonderer Berücksichtigung der Stoffeigenschaften, der Verpackungsmaterialien und den räumlichen Bedingungen festzulegen. Bei der Lagerung in einem Sicherheitsschrank nach Anlage 3 der TRGS 510 oder in Sicherheitsschränken, die mindestens die Anforderungen nach DIN EN 14470 Teil 1 „Sicherheitsschränke für brennbare Flüssigkeiten“ erfüllen und eine Feuerwiderstandsfähigkeit von mindestens 90 Minuten aufweisen, ist eine Gefährdungsbeurteilung für den Schrank nicht erforderlich, da die Schränke die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung an sicherheitstechnische Einrichtungen erfüllen.

Desinfektionsmittel mit der Einstufung und Kennzeichnung „Flüssigkeit und Dampf entzündbar“ (H 226)

Für Desinfektionsmittel mit der Einstufung und Kennzeichnung H 226 in Mengen von 20 kg bis 1000 kg sind die Maßnahmen in Folge des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung unter besonderer Berücksichtigung der Stoffeigenschaften, der Verpackungsmaterialien und den räumlichen Bedingungen festzulegen. Bei der Lagerung im Sicherheitsschrank nach Anlage 3 der TRGS 510 oder in Sicherheitsschränken, die mindestens die Anforderungen nach DIN EN 14470 Teil 1 „Sicherheitsschränke für brennbare Flüssigkeiten“ erfüllen und eine Feuerwiderstandsfähigkeit von mindestens 90 Minuten aufweisen, ist eine Gefährdungsbeurteilung für den Schrank nicht erforderlich, da hier die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung an Sicherheitstechnische Einrichtungen erfüllen.

Organisation
Organisation der Lagerung - Allgemeine Schutzmaßnahmen für die Lagerung von leicht entzündbaren Desinfektionsmitteln

Leicht entzündbare und entzündbare Desinfektionsmittel dürfen nur in geschlossenen Verpackungen oder Behältern gelagert werden, die die Anforderungen an die Beförderung gefährlicher Güter erfüllen. Deshalb sollten leicht entzündbare und entzündbare Desinfektionsmittel möglichst in Originalbehältern oder in der Originalverpackung gelagert werden. Werden die leicht entzündbaren und entzündbaren Desinfektionsmittel nicht in Originalbehältern gelagert, ist sicherzustellen, dass die Behälter geeignet, beispielsweise nicht leicht verformbar und wie die Originalbehälter gekennzeichnet sind. Die leicht entzündbaren und entzündbaren Desinfektionsmittel dürfen nicht in solchen Behältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann. Die Behälter müssen immer so beschaffen und geeignet sein, dass vom Inhalt nichts ungewollt nach außen gelangen kann.

Lagerverzeichnis

Für die Lagerung muss ein Verzeichnis mit

  1. der Bezeichnung der gelagerten gefährlichen Chemikalien einschließlich der leicht entzündbaren Desinfektionsmittel,
  2. der Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
  3. den verwendeten Mengenbereichen,
  4. dem Lagerbereich

vorhanden sein (TRGS 510 Ziff. 4.1).

Identifizierbarkeit

Weiterhin hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass alle gelagerten leicht entzündbaren und entzündbaren Desinfektionsmittel auch nach dem Umfüllen in kleinere Gefäße und andere Chemikalien identifizierbar sind. Die Behälter sind deshalb mit der Kennzeichnung des Sicherheitsdatenblattes zu versehen, die ausreichende Informationen über die Einstufung enthält (Kennzeichnungssymbol Flamme, siehe Sicherheitsdatenblatt) und aus der die Gefährdungen bei der Handhabung und die zu berücksichtigenden Schutzmaßnahmen hervorgehen oder abgeleitet werden können.


Lagerorte - Schutz gegen Gefährdungen

Die Aufbewahrung oder Lagerung von leicht entzündbaren Desinfektionsmitteln in unmittelbarer Nähe von heißen Oberflächen oder Zündquellen, im allgemeinen ca. bis zu 1,5 m Abstand, kann bei der Freisetzung von leicht entzündbaren Dämpfen zu der Entstehung einer explosionsfähigen Atmosphäre führen und eine Brandgefährdung oder Explosionsgefahr für die Beschäftigten oder anderer Personen darstellen. Die leicht entzündbaren und entzündbaren Desinfektionsmittel dürfen nicht an Orten mit direkter Sonneneinstrahlung, an den Heizkörpern, neben Schweißarbeiten, oder in Strahlungsnähe von heißen Oberflächen, wie heißen Schleifscheiben, aufbewahrt oder gelagert werden. In unmittelbarer Nähe der Behälter dürfen sich keine wirksamen Zündquellen, wie Lichtschalter, Steckdosen oder Heizgeräte befinden (TRGS 510 Ziff. 4.2). Die Lagerung von leicht entzündbaren und entzündbaren Desinfektionsmitteln darf nicht in Bereichen erfolgen, in denen eine zusätzliche Gefährdung der Beschäftigten durch die Lagerung entsteht.

Für die Lagerung ungeeignete Orte sind insbesondere

  1. Verkehrswege; zu Verkehrswegen zählen u. a. Treppenräume, Flucht- und Rettungswege, Durchgänge, Durchfahrten und enge Höfe,
  2. Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Sanitätsräume oder Tagesunterkünfte.
    Die leicht entzündbaren Desinfektionsmittel dürfen in Arbeitsräumen nur gelagert werden, wenn die Lagerung mit dem Schutz der Beschäftigten gemäß Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung vereinbar ist. Ist dies nicht der Fall, dann muss in besonderen Einrichtungen wie Sicherheitsschränken für leichtentzündbare Flüssigkeiten Anlage 3 TRGS 510 oder DIN EN 14470 Teil 1 zu erfolgen.
Zusammenlagerung mit anderen Chemikalien

Eine Zusammenlagerung liegt vor, wenn sich verschiedene Chemikalien in einem Lagerabschnitt, einem Container, Sicherheitsschrank oder einem Auffangraum befinden (TRGS 510 Ziff. 6 und 11). Weitere Gefahrstoffe dürfen nur mit leicht entzündbaren und entzündbaren Desinfektionsmitteln zusammengelagert werden, wenn hierdurch keine Gefährdungserhöhung entsteht. Ob, neben den leicht entzündbaren oder entzündbaren Desinfektionsmitteln weitere (Gefahr-)Stoffe/Chemikalien/Materialien in einem Lager gelagert werden dürfen, ist im Sicherheitsdatenblatt unter Punkt „7. Handhabung und Lagerung“ zu beschrieben (TRGS 510 Ziff. 4.1 Abs. 4). Leicht entzündbare und entzündbare Desinfektionsmittel dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Lebens- oder Arzneimitteln einschließlich deren Zusatzstoffen, Kosmetika und Genussmitteln aufbewahrt oder gelagert werden (TRGS 510 Ziff. 4.2 Abs. 11).

Welche zusätzlichen Maßnahmen sind erforderlich für den Fall, dass die Behälter auslaufen?

Die Behälter mit leicht entzündbaren Desinfektionsmitteln müssen in eine Auffangeinrichtung, beispielsweise Wanne, eingestellt werden, die mindestens den Rauminhalt des größten Behälters aufnehmen kann. Für leicht entzündbare Desinfektionsmittel kann durch Auslaufen die Entstehung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden, deshalb müssen die Auffangeinrichtungen elektrostatisch ableitfähig sein, z. B. durch eine Erdung und die Verwendung entsprechend ableitfähiger Wannen aus schwarzem Kunststoff (TRGS 510 Ziff. 4.2 Abs. 10).


Zusätzliche Anforderungen für die Lagerung in Lagerräumen
Was sind geeignete Lagerräume?

Die Bezeichnung „Lager für Chemikalien und Medizinprodukte“ bezeichnet nach der TRGS 510 Gebäude, Bereiche oder Räume in Gebäuden oder Bereiche im Freien, die zur Lagerung von Gefahrstoffen wie leicht entzündbaren und entzündbare Flüssigkeiten, beispielsweise Desinfektionsmitteln, bestimmt sind. Hierzu zählen auch Container oder Sicherheitsschränke nach Anlage 3 der TRGS 510 oder DIN EN 14470 Teil 1 (TRGS 510 Ziff. 2 Abs. 2).

  • Als Lager im Freien gelten auch überdachte Lager, die mindestens nach zwei Seiten offen sind,
  • sowie solche, die nur an einer Seite offen sind, wenn die Tiefe, von der offenen Seite her gemessen, nicht größer als die Höhe der offenen Seite ist.
  • Eine Seite des Lagers gilt auch dann als offen, wenn es aus einem Gitter aus Draht oder dergleichen besteht. Die natürliche Lüftung darf nicht wesentlich behindert sein (TRGS 510 Ziff. 2 Abs. 5).
  • Die Lagerung leicht entzündbarer und entzündbarer Desinfektionsmittel in Sicherheitsschränken nach Anlage 3 der TRGS 510 oder DIN EN 14470 Teil 1 wird empfohlen, weil dann die sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung erfüllt werden.
Brandschutztechnische und weitere Anforderungen an den Lagerraum

Die Bedachung des Lagers muss gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lange widerstandsfähig sein (harte Bedachung).

  1. Von jeder Stelle eines Lagerraums muss mindestens ein Ausgang in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein, der entweder ins Freie, in einen notwendigen Treppenraum oder einen anderen Brandabschnitt führt. In Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung müssen die Flucht-/Rettungsweglängen verkürzt werden, siehe auch ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“. Sie können verlängert werden, wenn die Bedingungen der Industriebaurichtlinie Punkt 5.5.5 erfüllt sind.
  2. Jeder Lagerraum mit einer Fläche von mehr als 200 m² muss mindestens zwei möglichst gegenüberliegende Ausgänge besitzen (TRGS 510 Ziff. 6.2 Abs. 4).

In Lagerräumen und Lagern im Freien muss eine ausreichende Beleuchtung (siehe ASR A3.4 Beleuchtung) vorhanden sein. Die Beleuchtung muss so angebracht sein, dass eine Erwärmung des Lagerguts, die zu einer gefährlichen Reaktion führen kann, vermieden wird (TRGS 510 Ziff. 4.3.1 Abs. 4).

Im Lager muss eine ausreichende Belüftung (siehe ASR A3.6 „Lüftung“) vorhanden sein, wenn durch ein unbeabsichtigtes Freisetzen von Gefahrstoffen eine Gefährdung von Beschäftigten oder anderen Personen möglich ist (TRGS 510 Ziff. 4.3.1 Abs. 5).

Ordnungsgemäße übersichtliche Lagerung

Die leicht entzündbaren und entzündbaren Desinfektionsmittel dürfen nur übersichtlich geordnet aufbewahrt oder gelagert werden. Das Lager ist in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und ordnungsgemäß zu betreiben. Zündquellen, die zur Entstehung von Bränden führen können, sind zu vermeiden. Als Zündquellen können auch Hilfs- oder Abfallstoffe (z. B. ölgetränkte Putzlappen) wirken. Die Maßnahmen, die von den Beschäftigten beachtet werden müssen, sind in einer Betriebsanweisung festzuhalten und die Beschäftigten regelmäßig mindestens einmal jährlich zu unterweisen (§ 14 Gefahrstoffverordnung).


Überprüfung auf Beschädigungen der Behälter

Die Behälter und Verpackungen sind regelmäßig auf Beschädigungen zu überprüfen, die Überprüfungsfristen sind in Abhängigkeit von den Stoffeigenschaften, der Art der Verpackung sowie der besonderen Lagerbedingungen (z. B. im Freien, in Gebäuden, Lagertechnik) festzulegen. Die leicht entzündbaren Desinfektionsmittel müssen so gelagert werden, dass freiwerdende Stoffe erkannt, aufgefangen und beseitigt werden können. Die notwendigen Schutzmaßnahmen (Chemikalienabsorber oder Verdünnung mit viel Wasser, wenn in dem Raum ein Abfluss vorhanden ist) sind bereit zu stellen (TRGS 510 Ziff. 4.3.2). Die notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen der für den sicheren Betrieb des Lagers erforderlichen baulichen und technischen Einrichtungen sind unverzüglich vorzunehmen. Die maximale Lagermenge pro Lagerbereich sind festzulegen (TRGS 510 Ziff. 4.3.2).

Verbotsvorschriften

Das Rauchen ist im Lager grundsätzlich verboten. Nahrungs- oder Genussmittel dürfen im Lager nicht konsumiert werden. Der Arbeitgeber hat hierfür geeignete Bereiche einzurichten (TRGS 510 Ziff. 4.3.2).

Stand: 07/2021
Webcode: w303