In einem Feuerwehrhaus haben die Mitarbeiter Kontakt mit verschiedenen Gefahrstoffen. Die Desinfektion von Rettungsdienstfahrzeugen wird nach Vorgaben des Hygieneplans durch eine Wischdesinfektion mit Flächendesinfektionsmitteln durchgeführt. Des Weiteren müssen die Mitarbeiter regelmäßige Händedesinfektionen durchführen.
Wasch- und Desinfektionsmittel für Waschmaschinen, Fahrzeug- und Gebäudereinigungsmittel sowie Kraftstoffe werden vorgehalten und gelagert. Da die genannten Betriebsstoffe als Gefahrstoffe eingestuft werden, gibt es entsprechende Anforderungen an die Lagerung. Zur Ermittlung, welche Art und Menge von Gefahrstoffen wo im Feuerwehrhaus gelagert werden, ist ein Gefahrstoffverzeichnis zu erstellen.
Da die baulichen Anforderungen an die Gefahrstofflagerung in einem sehr
komplexen Regelwerk beschrieben werden, ist zu empfehlen, die Fachkraft
für Arbeitssicherheit frühzeitig bei der Planung zu beteiligen.
Grundsätzliches
Gefahrstoffe dürfen nicht an Orten gelagert werden, an denen dies zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führen kann.
Solche Orte sind u. a.
- Treppenräume, Flure, Flucht- und Rettungswege, Durchgänge, Durchfahrten und enge Höfe
- Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Sanitätsräume oder Tagesunterkünfte
In Arbeitsräumen dürfen Gefahrstoffe nur gelagert werden, wenn die Lagerung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen (Sicherheitsschränke) erfolgt, die dem Stand der Technik entsprechen.
Giftige, sehr giftige, kanzerogene und erbgutverändernde Stoffe der Kategorie 1 oder 2 müssen immer unter Verschluss oder so aufbewahrt werden, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben.
Arbeitsplatz
Am Arbeitsplatz selbst darf gemäß § 8(1), Ziff. 6 GefStoffV und Ziffer 4.1 (5) TRGS 510 nur die für den Fortgang der Arbeit erforderliche Menge bzw. der Tages-/Schichtbedarf vorhanden sein.
Kleinmengen
Geringe Mengen (siehe Tabelle) an Gefahrstoffen können auch außerhalb von speziellen Gefahrstofflagerräumen und Sicherheitsschränken unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze und Schutzmaßnahmen gemäß TRGS 510 Nr. 4.2 aufbewahrt werden.
Allgemeine Schutzmaßnahmen TRGS 510
- Anforderungen an Verpackung und Kennzeichnung
- nicht in lebensmittelgefäßenähnlichen Behältern
- nicht in Verkehrswegen (z. B. Treppen, Flucht- und Rettungswegen)
- in Arbeitsräumen nur in Einrichtungen nach Stand der Technik
- keine Zündquellen in der Nähe entzündbarer Gefahrstoffe
- Druckgaskartuschen nicht über 50 °C erwärmen
- entzündbare Flüssigkeiten in zerbrechlichen Gefäßen mit max. 2,5 l Volumen
- entzündbare Flüssigkeiten in nicht zerbrechlichen Gefäßen mit max.
10 l Volumen, hierbei max. 20 kg (H224, H225), davon max. 10 kg (H224)
(Lagerung in Sicherheitsschränken nach Anlage 3 empfohlen) - Auffangwanne (Volumen ≥ größtes Gebinde) für flüssige Gefahrstoffe ggf. elektrostatisch ableitfähig
- Druckgaskartuschen, -behälter mit Entnahmeeinrichtung – wirksame Lüftung
- T, T+, akut toxische Gefahrstoffe Kategorie 1 bis 3 und KMR-Stoffe Kat.1A und 1B unter Verschluss aufbewahren, Zugang nur für fachkundiges Personal
- Gefahrstoffe nicht in der Nähe von Arznei- und Lebensmitteln aufbewahren
Einstufung/ Eigenschaft | H-Satz | R-Satz | Lagerung außerhalb von Lagern unter Berücksichtigung von Nr. 4.2 zulässig | Beispiele/Produkte |
extrem entzündbare Flüssigkeiten | H 224 | R 12 | bis 10 kg extrem entzündbar | Desderman pure (Händedesinfektionsmittel) |
| H 224 | R 12 | bis 10 kg extrem entzündbar | Ottokraftstoff (Benzin) |
leicht entzündbare Flüssigkeiten | H 225 | R 11 | bis 20 kg | Sterillium Virugard (Händedesinfektionsmittel) |
| | R 11 | bis 20 kg | Skinsept F (Sprüh-Hautdesinfektionsmittel) |
entzündbare Flüssigkeiten | H 226 | R 10 bis | bis 100 kg | Sterillium (Händedesinfektionsmittel) |
| H226 | R 10 | bis 100 kg Incidin | Incidin Foam (Sprühschaum-Desinfektionsmittel) |
| | R 10 bis | bis 100 kg | Antifect n Liquid (Flächendesinfektionsmittel) |
| | R 10 | bis 100 kg | Dieselkraftstoff |
oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe | H 272 | R 8 | bis 1 kg | Gigasept PAA (Instrumentendesinfektionsmittel) |
Sicherheitsschrank
In Arbeitsräumen können entzündbare Flüssigkeiten gemäß Anlage 3 TRGS 510 in Sicherheitsschränken nach DIN EN 14470-1 gelagert werden.
Die Feuerwiderstandsfähigkeit darf weniger als 90 Minuten, muss aber mindestens 30 Minuten betragen, wenn
- nur ein Schrank pro Nutzungseinheit/Brandabschnitt aufgestellt wird, bei mehr als 100 m² Nutzungseinheit/Brandabschnitt darf je 100 m2 ein Schrank aufgestellt werden oder
- eine automatische Löschanlage vorhanden ist.
Extrem entzündbare Flüssigkeiten (H224) dürfen nur in belüfteten Sicherheitsschränken mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von mindestens 90 Minuten gelagert werden. Die Abluft muss an eine ungefährdete Stelle geführt werden (in der Regel durch den Anschluss an eine Abluftanlage, die ins Freie führt).
Sicherheitsschränke ohne technische Lüftung sind im Inneren als explosionsgefährdeter Bereich der Zone 1 und im Umkreis von mindestens 2,5 m und einer Höhe von mindestens 0,5 m über Boden als Zone 2 auszuweisen. Es sind Maßnahmen gemäß Anlage 5, TRGS 510 „Besondere Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz bei der Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten“, durchzuführen.
Höchstmengen für die Einlagerung in Sicherheitsschränken sind entsprechend den Angaben der Hersteller festzulegen.
Gefahrstofflager
Werden die Gefahrstoffmengen der Tabelle 1 überschritten oder übersteigt die Gesamtnettomasse der gelagerten Gefahrstoffe 1500 kg, müssen die Gefahrstoffe in Lagern aufbewahrt werden (Ziffer 4.1 (3) und 4.3.1 (1) TRGS 510).
Für die Lagerung von extrem und leicht entzündbaren Flüssigkeiten bis zu 200 kg beziehungsweise von entzündbaren Flüssigkeiten bis zu 1.000 kg gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen zur Lagerung gemäß TRGS 510 Nr. 4.2. Die Lagerung größerer Mengen dieser drei Stoffgruppen erfordern zusätzliche bauliche Maßnahmen nach TRGS 510 Nr. 5.2 (bauliche Anforderungen), 6.2 (Brandschutzmaßnahmen), Nr. 12 (Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten) und ggfs. Anlage 5 (Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz).
In Lagerräumen und in Lagern im Freien muss eine ausreichende Beleuchtung (siehe ASR A3.4 „Beleuchtung“) vorhanden sein. Die Beleuchtung muss so angebracht sein, dass eine Erwärmung des Lagergutes, die zu einer gefährlichen Reaktion führen kann, vermieden wird.
Im Lager muss eine ausreichende Belüftung (siehe ASR A3.6 „Lüftung“) vorhanden sein, wenn durch ein unbeabsichtigtes Freisetzen von Gefahrstoffen eine Gefährdung von Beschäftigten oder anderen Personen möglich ist.
In der Regel sind solche Lager gegen unbefugtes Betreten zu sichern und mit dem Verbotszeichen D-P006 „Zutritt für Unbefugte verboten“ gemäß ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen.
Zusammenlagerung
Sollen verschiedene Gefahrstoffe zusammen gelagert werden, muss zusätzlich anhand der Lagerklasse der Gefahrstoffe geprüft werden, ob eventuell Zusammenlagerungsverbote oder -einschränkungen bestehen und zusätzliche bauliche Maßnahmen zu treffen sind.
Materialien, die ihrer Art und Menge nach geeignet sind zur Entstehung oder schnellen Ausbreitung von Bränden beizutragen, wie z. B. Papier, Textilien, Holz, Holzwolle, Heu, Stroh, Kartonagen, brennbare Verpackungsfüllstoffe, dürfen im Lagerabschnitt nicht gelagert werden, sofern sie nicht zur Lagerung und zum Transport eine Einheit mit den ortsbeweglichen Behältern bilden (Hinweise zur Zusammenlagerung von Gefahrstoffen siehe TRGS 510 Nr. 7).
Die Zusammenlagerungsregeln sind erst ab 200 kg je Lagerklasse und 400 kg Gesamtlagermenge explizit vorgeschrieben. Aber auch bei der Lagerung geringerer Mengen können sie als Orientierungshilfe bei der Gefährdungsbeurteilung dienen