Quelle: DGUV Information 205-001, Betrieblicher Brandschutz in der Praxis, Seite 19
Dem baurechtlichen Brandschutz in kommunalen Feuerwehrhäusern ist auch in Bezug auf die Ausbreitung eines Schadenfeuers Aufmerksamkeit zu schenken.
Wenn zum Beispiel in einem Feuerwehrhaus Brandschutztüren und -tore aus baurechtlicher Sicht erforderlich sind, sind diese nach der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bzw. dem Prüfzeugnis regelmäßig zu prüfen, damit sie im Notfall einwandfrei schließen (z. B. Feststellanlagen einmal monatlich durch den Betreiber und einmal jährlich durch den Sachkundigen) (vgl. Ziffer 10.2 (3) Sicherheitstechnische Prüfung. Arbeitsstättenrichtlinie ASR A 1.7 Türen und Tore).
Zu einer Beschreibung der „Sachkunde“ im Sinne des Arbeitsstättenrechts kann die folgende Formulierung herangezogen werden:
Sachkundig ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Tätigkeit und Erfahrung sowie seiner Kenntnisse der für den Betrieb kraftbetätigter Türen und Tore einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, Arbeitsstättenregeln und allgemein anerkannter Regeln der Technik in der Lage ist, den arbeitssicheren Zustand von Türen und Toren zu beurteilen (Ziffer 10.2 Sicherheitstechnische Prüfung. DGUV Information 208-022 Türen und Tore. 2017).
Als Maßnahme zur Abwendung von Brandgefahren gilt auch Brandschutztüren nicht durch Keile oder ähnliches aufzuhalten (DGUV Information 205-001, Betrieblicher Brandschutz in der Praxis, Nr. 9.1, 12/2020).
Bei Fragestellungen zum baurechtlichen Brandschutz in kommunalen Liegenschaften (hier Feuerwehrhäuser) sollten diese im direkten Kontakt mit der örtlich zuständigen Baubehörde geklärt werden.